Im Namen des Erhabenen  
.Innenminister und Hizbullah.
 
 

 

Innenministerium stuft Hizbullah als Terrororganisation ein!

Rundmail des Muslim-Markt vom 19 Aug 2003 18:05:40 

Im Namen des Erhabenen

Sehr geehrte Geschwister im Islam, as-salamu-alaikum,

seit geraumer Zeit gibt es eine offizielle Europäische Liste der Terrororganisationen, die von Zeit zu Zeit aktualisiert wird. Diese Liste haben wir bereits früher an unsere Abonnenten versandt. Die uns bekannte aktuellste Version stammt vom 12.12.2002, siehe:

http://www.statewatch.org/news/2002/dec/terr213dec02.pdf 

In der Liste ist bis heute die libanesische Hizbullah nicht erwähnt! Der Muslim-Markt ist aus diesem Grund auch davon ausgegangen, dass die Hizbullah in Deutschland - gemäß europäischer Vorgabe - nicht als "Terrororganisation" eingestuft wird, und wir hatten dieses auch entsprechend auf zwei Seiten der Internetpräsentation behauptet.

Einer unserer kritischen Leser war allerdings der Überzeugung, dass unsere Aussage diesbezüglich nicht korrekt war, und hat sich direkt an das Deutsche Innenministerium gewandt. Hier nun seine Antwort an uns:

[Zitat aus der Mail an den Muslim-Markt] 

Es hat zwar etwas gedauert, aber mittlerweile liegt mir das Antwortschreiben, unterzeichnet von Herrn oder Frau Toben (ist leider nicht ersichtlich) im Auftrage von Herrn Schily schriftlich in Briefform vor. Der Vorgang trägt das interne Aktenzeichen P II 3 - 611 022 II (Name des Schreibers - der Brief war 14.8.2003 datiert).

Ich zitiere den Wortlaut:

"Entgegen der Annahme Ihres mail-Partners beim "muslim-markt.de" wird die "Hizb Allah" nicht nur seitens des Bundes, sondern auch seitens der Bundesländer als terroristische Organisation eingestuft. Dementsprechend wird Mitgliedern dieser Organisation, soweit sie den deutschen Sicherheitsbehörden bekannt sind, in aller Regel die Einreise nach Deutschland - ungeachtet einer möglichen Mitgliedschaft im libanesischen Parlament - verweigert." 

[Ende des Zitats aus dem an der Muslim-Markt gesandten Mail]

Der Muslim-Markt hat daraufhin auf den genannten Seiten seine Aussage diesbezüglich unverzüglich korrigiert. Gleichzeitig fordern wir alle Muslime auf, gemäß dem deutschen Recht, ggf. Links zu Internetseiten der Hizbullah unverzüglich aufzuheben. Der Muslim- Markt verfügte über keinerlei solche Links, da wir ausschließlich zu deutschsprachigen Seiten verlinken und uns bisher keine deutschsprachige Seite der Hizbullah bekannt war.

Gleichzeitig bitten wir höflichst alle Geschwister mit entsprechenden Kontakten, insbesondere unsere libanesischen Geschwister, ihre Regierungen bzw. Parlamentsvertreter und sonstigen Verantwortlichen von diesem Umstand zu informieren. Denn abgesehen davon, dass uns obige Aussagen überrascht haben (obwohl man bei Schily auf alles gefasst sein muss), genießen in der Regel alle Parlamentarier aller Länder bei gegenseitigen Besuchen eine Sonderbehandlung. Diese obigen Aussagen des deutschen Innenministeriums gegen Mitglieder des vom libanesischen Volk gewählten Parlaments können daher als "einmalig" und "außergewöhnlich" eingestuft werden.

Wir empfehlen diese Meldung öffentlich zu machen, insbesondere auch in Wirtschaftskreisen der betroffenen Länder und auch ins Arabische zu übertragen! Denn es ist nicht einzusehen, dass ein Land, welches die demokratisch gewählten Parlamentarier der Muslime derart übelst beschimpft und beleidigt, jegliche weiter Aufträge aus dem Land erhält. Schließlich gibt es andere Länder (nicht nur in Europa), die sich dieser Beleidigung und übelsten Propaganda nicht anschließen.

Diese Information werden wir auch im Muslim-Markt auf einer geeigneten Internetseite veröffentlichen!

Mit herzlichen Grüßen von

Ihrem Muslim-Markt-Team

Daraufhin haben wir reagiert:

Offene Anfrage an

Bundeskanzleramt

internetpost@bundeskanzler.de

Bundesaußenminister

Auswärtiges Amt
11013 Berlin
Kontaktformular: http://www.aussenminister.de/www/de/kontakt_pr_html 

Bundesministerium des Innern

Alt-Moabit 101 D
10559 Berlin
poststelle@bmi.bund.de

Bundesministerium der Justiz

Mohrenstraße 37
10117 Berlin
poststelle@bmj.bund.de

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Schröder,

Sehr geehrter Herr Bundesaußenminister Fischer,

Sehr geehrter Herr Bundesminister des Innern Schily,

Sehr geehrte Frau Bundesministerin der Justiz Zypries

Wir wenden uns an Sie zur Klärung einer für deutsche und deutschsprachigen Muslime bedeutsamen rechtlichen Fragestellung, die wir auch durch die uns bekannte Juristen nicht klären konnten. Als Betreiber einer der bekanntesten deutschsprachigen Internetportale von und für deutschsprachige Muslime (www.muslim-markt.de) ist es für uns bedeutsam, unsere Leser und Abonnenten in allen Bereichen zur Rechtstreue in unserer Heimat Deutschland aufzufordern und auf die Einhaltung der hiesigen Gesetze hinzuweisen. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn das Recht und die Gesetze öffentlich und nachprüfbar sind und nicht z.B. der Willkür Einzelner unterliegen.

Mit gestrigem Datum erhielten wir Kenntnis von einem aktuellen Schreiben des Bundesinnenministeriums, dass die libanesische

[Zitat des Briefes aus dem Innenministerium]

„Hizb Allah" nicht nur seitens des Bundes, sondern auch seitens der Bundesländer als terroristische Organisation eingestuft

[Zitat Ende]

wird. Und weiter heißt es in dem Schreiben:

[Zitat]

Dementsprechend wird Mitgliedern dieser Organisation, soweit sie den deutschen Sicherheitsbehörden bekannt sind, in aller Regel die Einreise nach Deutschland - ungeachtet einer möglichen Mitgliedschaft im libanesischen Parlament - verweigert.

[Zitat Ende]

Bisher sind wir - offensichtlich fälschlicherweise - davon ausgegangen, dass die offizielle Liste der als „Terrororganisation“ eingestuften Gruppen und Einzelpersonen im „Official Journal of the European Communities“ veröffentlicht wird und auch die Bundesrepublik Deutschland sich an diese Liste hält. In dieser Liste ist bis zum heutigen Tag die libanesische „Hizbullah“ jedoch nicht aufgeführt.

Aus dem oben zitierten Schreiben des Bundesinnenministeriums wird aber deutlich, dass es für die Bundesrepublik eine andere, offenbar umfangreichere Liste gibt. Daher ergeben sich für Muslime in Deutschland folgende bedeutsame Fragen:

  1. Wo wird die Liste der in Deutschland (zusätzlich zur europäischen Liste) als Terrororganisation eingestuften Gruppen veröffentlicht, so dass sich rechtstreue Bürger darüber informieren und daran halten können?
  2. Wer ist für die Erstellung dieser Liste zuständig und nach welchen Kriterien werden Gruppen in diese Liste aufgenommen, welche nicht in der europäischen Liste eingetragen sind.
  3. Was ist die bundesdeutsche Rechtsgrundlage zur Einstufung einer ausländischen Gruppe als „Terrororganisation“ außerhalb der europäischen Liste nur für Deutschland?
  4. Welche rechtlichen Konsequenzen folgen für einen Bundesbürger oder einen in Deutschland lebenden Ausländer mit legalem Aufenthaltsstatus, wenn er in Form von Meinungsäußerungen Sympathie für eine Gruppe äußert, welche zwar nicht in Europa aber wohl in Deutschland als „Terrororganisation“ eingestuft wird.
  5. Dürfen Webseitenbetreiber in Deutschland nach deutschem Recht „Links“ (Verweise) auf die Internetauftritte von Gruppen setzen, die zwar nicht in Europa aber wohl in Deutschland als „Terrororganisation“ eingestuft werden.
  6. Wie ist die rechtliche Lage zu Frage 5, wenn der Webseitenbetreiber in Deutschland wohnt aber die von ihm betriebene Internetauftritt im europäischen Ausland angemietet wurde, in einem Land, in dem besagte Organisation nicht so eingestuft wird, wie in Deutschland.
  7. Ist die private Verwendung von Symbolen dieser nicht in Europa aber in Deutschland als „Terrororganisation“ eingestuften Organisation strafbar, und dürfen z.B. Fotos und Bilder des Generalsekretärs der Hizbullah in Deutschland verschenkt oder gar bei öffentlichen Veranstaltungen ausgehängt werden?
  8. Dürfen offizielle Schriften der nicht in Europa aber in Deutschland als „Terrororganisation“ eingestuften Organisation und öffentliche Reden ihrer Vertreter (solang sie inhaltlich nicht gegen das deutsche Gesetz verstoßen) übersetzt und verbreitet werden, oder gilt das als Straftat?
  9. Wie ist die Formulierung „ ...nicht nur seitens des Bundes, sondern auch seitens der Bundesländer... “ in diesem Zusammenhang zu verstehen? Kann es sein, dass eine ausländische Gruppe die nicht in Europa als „Terrororganisation“ eingestuft wird, von Bund als solche eingestuft werden kann, aber von einzelnen Bundesländern nicht, oder umgekehrt? Liegt die Hoheit zur Definition einer ausländischen Terrororganisation, welche nicht in der europäischen Liste aufgeführt ist, bei den Innenministern der Länder?
  10. Welche weitere für Muslime relevante Gruppen befinden sich in der deutschen Liste, welche nicht in der europäischen Liste aufgelistet sind? (Diese Frage erübrigt sich, falls die erste Frage mit einer öffentlich zugänglichen Quellenangabe beantwortet werden kann und wir dort selbst nachsehen können).
  11. Ist die Tatsache, dass nahezu sämtliche libanesischen Parlamentarier der derzeit größten Fraktion im libanesischen Parlament nicht in Deutschland einreisen dürfen, auch der deutschen Botschaft in Beirut bekannt?
  12. Es ist für jeden Menschen der Welt entwürdigend, einen Antrag auf Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu stellen, wenn von vornherein fest steht, dass die Einreise nicht gewährt wird. Ist diese Festlegung des deutschen Innenministeriums dem libanesischen Parlament und/oder libanesischen Regierung jemals mitgeteilt worden?
  13. Aus israelischen Quellen wird seit Jahren immer wieder der Bundesrepublik für Ihre offizielle Vermittlungstätigkeit beim Gefangenenaustausch zwischen „Hizbullah“ und Israel gedankt. Ist es mit dem deutschen Recht vereinbar, dass die Bundesrepublik Deutschland offizielle Beziehungen zu Terrororganisationen unterhält und ist es dem einen Vermittlungspartner bekannt gegeben worden, dass Deutschland sie als Terrororganisation einstuft?
  14. Falls ein Bürger in Deutschland erfährt, dass ein Mitglied der Hizbullah in Deutschland mit Visum eingereist ist (wie es z.B. des öfteren deutsche Fernsehjournalisten erfahren), ist er dann unverzüglich verpflichtet, die deutschen Behörden darüber zu informieren, damit dieser Person dann festgenommen und wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung abgeurteilt werden kann, oder gibt es einen juristischen Unterschied zwischen „Terrororganisation“ und „terroristische Vereinigung“?
  15. Ist es Bundesbürgern grundsätzlich verboten, Kontakte zu Mitgliedern einer Gruppe zu pflegen, die zwar nicht in Europa aber wohl in Deutschland als „Terrororganisation“ eingestuft wird, selbst wenn es die Parlamentarier des betreffenden Landes sind?
  16. Gemäß § 129a (3) Deutsches Strafgesetzbuch (Bildung terroristischer Vereinigungen) wird derjenige, der eine terroristische Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In welchem Maß ist dieser Paragraph für diejenigen Organisationen anwendbar, welche zwar nicht in Europa aber wohl in Deutschland als „Terrororganisation“ eingestuft werden?
  17. Gemäß § 129a (2) Deutsches Strafgesetzbuch (Bildung terroristischer Vereinigungen) werden die Rädelsführern oder Hintermännern einer terroristischen Vereinigung mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht. Gelten libanesische Parlamentarier der Hizbullah als Rädelsführer gemäß § 129a (2) oder nur als „Unterstützer“ gemäß § 129a (3) und ist faktisch von einem Pauschalhaftbefehl gegenüber allen Parlamentariern der Hizbullah in Deutschland auszugehen, falls ihnen versehentlich doch ein Einreisevisum gewährt wird?
  18. Gemäß den Verfassungsschutzberichten der letzen Jahre gibt es seit Jahren ca. 800 Anhänger der Hizbullah in Deutschland. Müssen diese 800 Personen – von denen sicherlich einige auch namentlich bekannt sein dürften – nunmehr allesamt mit einer Strafverfolgung gemäß § 129a rechnen? Und wie viele Anhänger dieser zwar nicht in Europa aber wohl in Deutschland als „Terrororganisation“ eingestuften Gruppe wurden bisher allein aufgrund ihrer Anhängerschaft rechtskräftig verurteilt? Und können derartige Anhänger durch eine Selbstanzeige einer Strafverfolgung zuvor kommen?
  19. Der bekanntlich der Hizbullah nahe stehende Fernsehsender „Al-Manar“, welcher auch in englischer Sprache sendet, wird in Deutschland per Satellit von vielen muslimischen Haushalten empfangen und ist aufgrund seiner moralischen Integrität auch z.B. bei nichtmuslimischen Arabern sehr beliebt. Ist die Einladung von Gästen zum gemeinsamen Betrachten derartiger Sender rechtlich zu beanstanden? Und dürfen Bürger dieses Landes solchen Sendern Interviews geben und/oder Filmmaterial z.B. von öffentlichen Veranstaltungen oder polizeilich genehmigten Demonstrationen dem Sender zur Verfügung stellen oder sogar verkaufen?
  20. Wenn ein Bundesbürger von seinen Mitbürgern weiß, dass dieser regelmäßig den Sender einer zwar nicht in Europa aber wohl in Deutschland als „Terrororganisation“ eingestuften Organisation hört oder sieht, ist er dann verpflichtet, die Sicherheitsbehörden zu informieren. Und können Bürger, die bisher ohne Kenntnis, dass sie eine mögliche Straftat begehen, derartige Sender empfangen haben, nach Kenntnis der vermeintlichen Straftat sich dann mittels Selbstanzeige schützen?
  21. Begehen deutsche Unternehmen, welche einer zwar nicht in Europa aber wohl in Deutschland als „Terrororganisation“ eingestuften Organisation Sattelitenkapazitäten vermieten oder jegliche andere geschäftliche Handelsbeziehungen pflegen eine Straftat? Begeht z.B. die Lufthansa eine Straftat, wenn Sie Mitgliedern einer zwar nicht in Europa aber wohl in Deutschland als „Terrororganisation“ eingestuften Organisation bei Kenntnis ihrer Mitgliedschaft (z.B. bei libanesischen Parlamentariern der entsprechenden Fraktion) Flugtickets verkauft und diese Personen transportiert, selbst wenn es nur mit einem Transitaufenthalt in Deutschland (und somit keiner Einreise) verbunden ist, und müssen Bundesbürger, die Kenntnis über solche Flüge haben, die Lufthansa anzeigen?
  22. Wann genau erfolgte die offizielle Einstufung der Hizbullah als Terrororganisation in Deutschland, und seit welchem Datum ist die Festlegung, dass die Hizbullah in Deutschland als „Terrororganisation“ eingestuft wurde, rechtlich insbesondere im Sinn von § 129a Strafgesetzbuch relevant.

Sogenannten „Islamisten“ in Deutschland wird u.a. vorgeworfen, sie würden das deutsche Gesetz nicht achten bzw. sogar nicht einhalten. Um diesem Vorurteil entschieden entgegen zu wirken, werden die oben an Sie gerichteten Fragen auch an unsere Abonnenten verschickt und unter:

http://www.muslim-markt.de/wtc/hizbullah.htm

allen Lesern veröffentlicht. Nach Eingang Ihrer Antwort werden wir auch diese ungekürzt veröffentlichen und wir werden alle unsere Leser dazu auffordern, sich strikt an die daraus resultierenden Konsequenzen zu halten. Zur Einhaltung von Recht und Gesetz ist deren öffentliche Zugänglichkeit allerdings die Mindestvoraussetzung. Ein Geheimgesetz, welches gleich so viele Bürger eines Landes betrifft, kann nicht die Grundlage für die Rechtssprechung eines Rechtsstaates sein. Daher erbitten wir höflichst durch Ihre Antworten sowohl diesen Staat als auch deren Bürger von Schaden fern zu halten und durch Klarlegung auch die freundschaftlichen Beziehungen zum Libanon nicht unnötig zu belasten. Da Sie diese Anfrage in der Urlaubszeit erhalten, haben wir vollstes Verständnis für eine verspätete Antwort im angemessenen Zeitrahmen.

Daher erbitten wir höflichst nur um eine kurze Rückmeldung per Mail hinsichtlich des Erhalts dieses Schreibens, da Sie uns damit die Kosten und Mühen für einen Einschreibebrief ersparen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yavuz Özoguz
(Webmaster Muslim-Markt)

Schilfweg 53
27751 Delmenhorst
Tel.: 04221/43193

verschickt per Mail am 20.8.2003

Eine Kopie dieser Anfrage wird verschickt an die:

Botschaft der Republik Libanon
Berliner Straße 127
13187 Berlin
Tel. (030) 474 98 60
Fax (030) 474 87 858
Lubnan@t-online.de

[Ende der Mailanfrage]

Am 26.8.2003 erhielten wir folgende Antwortmail von der Bundesregierung:

Sehr geehrter Herr Dr. Özoguz,

den Eingang Ihrer eMail möchte ich Ihnen bestätigen. Nach der Aufgabenverteilung innerhalb der Bundesregierung ist für Ihr Anliegen das

Bundesministerium des Innern
Alt-Moabit 101 D 
10559 Berlin 
Telefon: (01888) 681-0 
Telefax: (01888) 681-2926

zuständig.

Ich habe daher Ihre eMail dorthin mit der Bitte um Bearbeitung weitergeleitet. Bei Rückfragen empfehle ich Ihnen deshalb, sich gegebenenfalls direkt dorthin zu wenden.

Wegen der Vielzahl der Anfragen bitte ich Sie hinsichtlich der Bearbeitungszeit um etwas Geduld.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Armin Disput 
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Am 27.8.2003 erhielten wir vom Bundesjustizministerium den Hinweis, dass auch sie unsere Anfragen an das Bundesinnenministerium weitergeleitet hat. Die genannte Begründung ist allerdings mehr als abenteuerlich, denn in unserer Anfrage ging es weder um Asyl- noch wesentlich um Ausländerrecht! Wie auch immer, jetzt hat das Bundesinnenministerium ein Original von uns, eine Kopie vom Kanzleramt und eine Kopie vom Justizministerium. Bleibt daneben nur noch das Auswärtige Amt.

Sehr geehrter Herr Özoguz,

anbei übersende ich Ihnen unser Schreiben vom 26. August 2003.

Mit freundlichem Gruß Kömp (Regierungsangestellte) Bundesministerium der Justiz

27-AUG-2003 15:33 BMJ AL IV +49 1888 580 9439 S.01i01

Bundesministerium der Justiz

Postanschrift:

Bundesrministerium der Justiz, 11015 Berlin

Geschäftszeichen: IV B6-472013- 1 11- 45-232J2003 (bei Antwort bitte angeben) Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Lieferanschrift: Kronenstraße 41, 10117 Berlin

Herrn Yavuz Özoguz

Berlin, den 26. August 2003

Bezug: Ihr Schreiben vom 20. August 2003

Sehr geehrter Herr Özoguz,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20. August 2003. Für Fragen des Asyl- und Ausländerrechts ist innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium des Innern zuständig. Ich habe deshalb Ihr Schreiben dorthin weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

(Schallenberger)

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