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Strafverfahren gegen Dr. Yavuz Özoguz


Schriftlich Urteilsbegründung

Das folgende Urteil und die folgende Urteilsbegründung ist zwischenzeitlich hinfällig geworden, weil das Verfahren von der nächst höheren Instanz eingestellt wurde, siehe:

Strafverfahren eingestellt

Die folgende Wiedergabe der 19 Seiten langen schriftliche Urteilsbegründung wird an formalen Abschnitten gekürzt. Gekürzte Stellen werden mit [...] gekennzeichnet. Namen von gerichtsbeteiligten Personen werden durch *** ersetzt.

Amtsgericht Delmenhorst 19.01.2004

Beschluss

In der Strafsache gegen

Dr. Yavuz Özoguz, geboren am 12.10.1959 in Istanbul/Türkei, wohnhaft Schilfweg 53, 27751 Delmenhorst, Staatsangehörigkeit: deutsch,

Verteidiger: Rechtsanwalt ***

wegen Volksverhetzung wird die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt.

Er hat während der Bewährungszeit jeden Wechsel der Wohnung oder des gewöhnlichen Aufenthalts dem Gericht unter Angabe des Geschäftszeichens sofort unaufgefordert anzuzeigen.

*** Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt Amtsgericht Delmenhorst 01.03.2004

*** , Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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Amtsgericht Delmenhorst

[es folgt das Geschäftszeichen]

Im Namen des Volkes!

URTEIL

In der Strafsache gegen

Dr. Yavuz Özoguz, geboren am 12.10.1959 in Istanbul/Türkei, wohnhaft Schilfweg 53, 27751 Delmenhorst, wegen Volksverhetzung hat das Amtsgericht Delmenhorst - Strafrichter in der Sitzung vom 19.01.2004, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht *** - als Strafrichter

*** - als Vertreter der Staatsanwaltschaft

Rechtsanwalt *** Rechtsanwältin *** - als Verteidiger/Verteidigerin

Justizangestellte ***

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: § 130 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 3, 52, 56 Abs. 1 StGB.

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Gründe:

I.

Das Gericht stellte zunächst zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten nach dessen unwiderlegten Angaben in der Hauptverhandlung fest:

Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger türkischer Herkunft, verheiratet und hat 3 Kinder [...] Die Tätigkeit seiner Ehefrau bezeichnet er als ,Familienmanagerin". Er ist von Beruf Ingenieur [...]

Des Weiteren gründete der Angeklagte 1999 [...] den Muslim-Markt", bei dem es sich um ein deutschsprachiges Internetportal für Muslime handelt, weiches inzwischen wohl zum größten Forum seiner Art [...] entwickelt wurde.

[...]

Über die Startseite hat der User aber auch die Möglichkeit über einen einfachen - Maus-Klick die Seiten "Anti-Terror-Spezial" und .Palästina-Spezial" aufzurufen, die einen Einblick in die Meinung vieler Muslime zu brandaktuellen politischen Themen" vermitteln würden. Außerdem wirbt der Angeklagte, der sich selbst als Webmaster" bezeichnet, zu Beginn der Startseite für das von ihm und seinem Bruder, Dr. Gürhan Özoguz, geschriebene Buch mit dem Titel: "Wir sind „fundamentalistische Islamisten“ in Deutschland. Eine andere Perspektive."

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Auf den Vorhalt des Gerichts aus "www.muslim-markt.de/Service/Zeitungsartikel/FAZ attackiert Muslim-Markt'vom 18.01.2004, wo es u. a. heißt:

"Der in Delmenhorst bei Bremen ansässige Verein Islamistischer Weg e.V.“: z.B. zeigt sich auf seiner Internetseite aufgeschlossen für Menschen unterschiedlichen Glaubens: ,Die Geschwister vom Islamischen Weg e. V. versuchen auf diesem Weg in einen intensiven Kontakt zu unseren Glaubensgeschwistern und in einen fruchtbaren Dialog mit anderen gottesfürchtigen Gläubigen zu treten. In der Hoffnung, dass dieser bescheidene Versuch von Ihren Gebeten für uns begleitet wird, wünschen wir Ihnen viel Freude beim Blättern in den Seiten und hoffen auf Ihre Anregungen... Bitte schließen Sie uns in ihr Gebet ein!' Domain-Inhaber der Internetseite www.isiamischer-weg.de ist nach Angaben der zentralen deutschen Registrierstelle Denic ein Yavuz Özoguz. Seine warmherzigen Worte bekommen einen eigenartigen Beigeschmack, wenn man bei www.islamischer-weg.de die Links verfolgt. Mit nur einem Maus-Klick gelangt man zu einer sich Imam Khamenei" nennenden deutschsprachigen Internetseite (www.khamenei.de.) Domain-Inhaber ist nach Angaben von Denic ebenfalls Yavuz Özoguz. Von dieser Seite genügt jeweils ein weiterer Klick, um entweder sofort auf die Internetseite der für zahlreiche Terroranschläge 'gegen Israel verantwortlichen libanesischen Hizbullah oder auf die Homepage des geistigen Führers der imanischen Republik Iran Islamischen, Ajatollah Chamenei, zu gelangen."

antwortete der Angeklagte:

„Für mich hat der Imam Khamenei die gleiche Stellung, wie der Papst für einen gläubigen Katholiken."

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II.

Weiter wurde zur Sache selbst nach durchgeführter Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung festgestellt:

1.

An einem in der Hauptverhandlung nicht feststellbaren Tage im Jahre 2002 verbreitete der  Angeklagte im Internet unter www.muslim-markt.de/Palaestina-Spezial/diverse/Zionisten-sindRassisten.htm insgesamt 18 Lichtbilder, wobei 9 Lichtbilder aus der"Hitlerzeit" stammten und  die anderen 9 Lichtbilder aus dem Jahre 2002. Dabei waren die Lichtbilder aus der Hitlerzeit"

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jeweils linksseitig angeordnet und zu jedem dieser vorgenannten Lichtbilder rechtsseitig ein angeblich vergleichbares Foto aus dem Jahre 2002 gegenübergestellt.

Vor diesen Bildgegenüberstellungen hieß es auf der Internetseite des Angeklagten:

"Israel ist eine Besatzungsmacht, die je nach Erfolg der Besatzung den Besetzten einige kleine Freiheiten gewährt oder das brutalste Gesicht einer Besatzungsmacht zeigt, wie es im April 2002 zu sehen war. Diese Art der Besatzung gepaart mit der rassistischen Ideologie der dahinter steckenden Politik hat in Internetkreisen dazu geführt, dass eine Reihe von Bildern des Jahres 2002 mit den Bildern der Hitlerzeit verglichen wurden.

Wir geben im Folgenden eine Auswahl dieser Bilder, die dem Muslim-Markt zugesandt wurden wieder:

Auf dem linken Lichtbild des nachfolgenden ersten Bilderpaares sind 3 lächelnde Soldaten in Wehrmachtsuniformen ohne Kragenspiegel zu sehen, die an einen älteren Mann herangetreten waren, der bedrückt dreinschaute und von einem der Soldaten im Brustbereich angefasst wurde oder angefasst werden sollte. Zwei der Soldaten trugen geschulterte, Karabiner. Der ältere Mann hatte eine Mütze bzw. Kappe auf, die als typische Kopfbekleidung für osteuropäische Juden der damaligen Zeit gelten könnte. Auf dem Foto rechts daneben sind drei Personen abgebildet, und zwar ein Soldat mit einem Schutzhelm nebst aufgeklapptem Plexiglasvisier, wie ihn israelische Soldaten bzw. Sicherheitskräfte tragen, und einem Gewehr im Anschlag, der in einer ähnlichen kurzen Distanz zu zwei älteren Personen postiert war, die ihn offensichtlich passieren wollten. Das nächste Bilderpaar zeigt links 3 lachende Soldaten offensichtlich der SS und/oder des SD, wobei sich einer im Hintergrund hielt und zwei an einen bärtigen Mann rantraten, der am Boden lag und ebenfalls eine Mütze trug, wie sie für osteuropäische Juden in den 30iger und 40iger Jahren Erinnerung ist. Rechts daneben sind 3 Soldaten zu sehen, welche Uniformen und Helme tragen, die jenen der israelischen Armee bzw. Sicherheitskräften ähneln. Dazu hielt ein Soldat ein Sturmgewehr vom Typ Colt M16 im Anschlag und ein weiterer Soldat ein israelisches Galil-Sturmgewehr umgehängt. Diese 3 Soldaten, die die typische Bewaffnung des israelischen Militärs trugen, hatten mehrere Zivilisten umringt, die zwischen ihnen auf dem Boden kauerten. Auf dem dritten Bilderpaar sind zwei Kontrollszenen abgelichtet. Auf dem linken Lichtbild hielt ein deutscher Soldat eine Urkunde (Ausweis?) in den Händen. Vor ihm stehen 3 männliche Personen, wobei ein Mann rechts eine Armbinde trug, auf der allerdings kein Davidstern zu erkennen ist. Das dazugehörige rechte Bild zeigt, wie offensichtlich an einem Checkpoint diverse Männer anstehen, wobei der erste einem anscheinend israelischen Soldaten ein Papier übergibt. In der vierten Bilderreihe sind linksseitig Zivilisten abgebildet, von denen mehrere am rechten Oberarm helle Binden tragen, auf denen zumindest der Davidstern gewesen sein könnte, was hingegen wiederum nicht erkennbar war. Vor diesen Zivilisten stand ein Posten, bei dem es

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sich um einen Soldaten oder einen Polizisten des Nazi-Regimes gehandelt haben könnte. Auf dem. Lichtbild rechts daneben sind 6 junge Männer aufgereiht, die augenscheinlich Palästinenser gewesen sein könnten. Vor ihnen ist ein Soldat abgebildet, der offensichtlich die Uniform und die Bewaffnung der israelischen Armee trägt. Der fünfte Bildvergleich zeigt links, zwei Männer am Boden sitzend, die wie osteuropäische Juden angezogen waren, und im Hintergrund 2 Soldaten mit Wehrmachtsmänteln sowie einem Wehrmachtsstahlhelm am Koppel. Auf dem rechten Lichtbild stützt sich ein schwarzhaariger bzw. schwarzbärtiger junger Mann mit der rechten Hand am Boden ab und versucht mit der linken Hand die Mündung eines M16-Sturmgewehres wegzudrücken, die ihm ein (israelischer?) Soldat entgegenhält. In der sechsten Bildreihe ist links eine brennende Synagoge zu erkennen, die sicher durch das Davidsternfenster des Obergeschosses identifiziert werden kann, sowie rechts ein qualmender moderner Wohnblock einer scheinbar verwüsteten Straße und einem Krankenwagen davor. In der siebten Bildreihe sind links Kinder hinter Stacheldraht und rechts Kinder hinter einem Holzgatter zu betrachten. In der achten Bildreihe liegen rechts zwei Kinder augenscheinlich tot auf dem Boden, rechts sieht man ein lebloses Kind auf einem Tisch o. ä. In der neunten und letzten Bildreihe erkennt der Betrachter auf dem linken Lichtbild insgesamt 6 Personen vor einem Haus inmitten eines Durcheinanders von Gegenständen. Zumindest 4 dieser Personen trugen am rechten Oberarm helle Binden, möglicherweise mit dem Davidstern. Das dazugehörige rechte Foto gibt 4 Personen in einer Trümmerlandschaft wieder.

Alle Lichtbilder sind in schwarzweiß gehalten. Sämtliche linksseitigen Lichtbilder erscheinen aufgrund der technischen Qualität deutlich älter zu sein als die rechtsseitigen Lichtbilder. Den Bildgegenüberstellungen setzte der Angeklagte auf seiner Internetseite zunächst diesen Text nach:

»Sicherlich ist vielen Menschen noch gar nicht die Vergleichbarkeit der damaligen wie heutigen Ereignisse bewusst. Aber das liegt u. a. daran, dass jede halbwegs kritische Stimme aus Deutschland gegen die zionistischen Massaker (wie z. B. von den Ex-Ministern Blüm und Möllemann) von einflussreichen Kreisen mit derartigen Keulen belegt werden, dass sofort klar wird, wer in Deutschland die öffentliche Meinung" vertritt. Selbst als Anfang April die UN (ohne Veto der USA) eine Resolution verabschiedet, dass sich Israel unverzüglich aus allen besetzten Gebieten zurückzuziehen hat und Israel dieser Resolution verbal wie auch mit Panzern schlicht und einfach widerspricht, halten diese einflussreichen Kreise das Bild des "Opfers" Israel aufrecht. Inzwischen ist es in der deutschen Medienlandschaft so weit gekommen, dass selbst eine UN-Resolution gegen Israel keine Bedeutung hat sondern nur noch die Meinung der Israel-Lobbie Oberhand in den Medien zu haben hat." Der Angeklagte stellte also nicht nur kommentarlos - zur feien Meinungsäußerung bzw. -bildung« - Fotos von Menschen, die offensichtlich durch das NS-Regime geschädigt wurden, Fotos von

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Geschädigten des Staates Israel gegenüber. Er klärte vielmehr darüber hinaus , dass die Opfer der NS-Schergen bzw. des Holocaust mit jenen des Nahost-Konflikts auf palästinensischer Seite im Jahre 2002 vergleichbar seien. Dieser Vergleich erfolgte unmittelbar nach einer Reihe von Zitaten diverser Rabbiner, israelischer Politiker, eines israelischen Armeechefs, des verstorbenen Vorsitzenden des Zentralrats der Juden in Deutschland, Heinz Galinski, und aus jüdischen Tageszeitungen.

Dazu hieß es auf der vorgeschalteten Seite www.muslim-markt.de/Palästina/Spezial":

"Die Arbeiten richten sich ausschließlich gegen die Verantwortlichen des Zionismus und des Pseudostaates "Israel", der auf Unrecht aufgebaut ist. Ein Jude, der sich von den Massakern des Zionismus distanziert, ist in keinster Weise Ziel unsere Kritik, selbst wenn er sich "als Israeli" versteht, denn der Islam lehnt jede Form des Rassismus ab, weil es gemäß dem Islam keine Rassen geben kann und alle Menschen von der gleichen Quelle abstammen!". Im Umkehrschluss muss hieraus die Befürchtung resultieren, dass Juden, die sich nicht "von den Massakern des Zionismus" distanzieren, Ziel der Kritik des Muslim-Marktes" bzw. seines Webmastern Dr. Yavuz Özoguz sind, der zudem Juden bzw. Menschen jüdischen Glaubens auch in Deutschland mit "Zionisten sind Rassisten" gleichsetzt, wenn er s ich unter dieser Oberschrift u. a. auf Rabbiner, deutsche Zeitungen und den ehemaligen Vorsitzenden des Zentralrats der Juden in Deutschland bezieht. Dabei grenzte bzw. grenzt der Angeklagte Zionismus und Judentum nicht voneinander ab, agitierte bzw. agitiert damit feindlich nicht nur gegen diejenigen, die im 19. und 20. Jahrhundert eine Heimstatt für das jüdische Volk in Palästina schaffen wollten, dann den jüdischen Staat dort gründeten und heute führen, sondern gegen Juden überhaupt, wobei er die in Deutschland lebenden Juden keinesfalls ausnahm bzw. ausnimmt. Anstatt auf der Seite Palästina-Spezial" und der Unterseite ,Zionisten sind Rassisten" konkrete Handlungen bestimmter Personen bzw. Personengruppen anzuprangern, griff der Angeklagte zu einer pauschalen Verunglimpfung der Opfer des Nationalsozialismus, in dem er jene zu rassistischen Verbrechern" erklärte. Er versuchte bewusst und gewollt zu suggerieren, dass aus dem jüdischen Volk, das Opfer des Holocaust im dritten Reich war, im Konflikt mit den Palästinensern zu Tätern wurde, welche mit Methoden aus der Nazizeit vorgingen. Mit der implizierten Behauptung, aus dem "Opfervolk" der Juden sei heute ein Tätervolk" geworden, lieferte der Angeklagte das moralische Rüstzeug für Antisemitismus und stachelte damit zum Hass auch gegen den jüdischen Teil der deutschen Bevölkerung auf.

Dabei war ihm das Unerlaubte seines Tuns genau bekannt. Dies wird dadurch deutlich, dass er zum Einen später Präambeln einsetzte, wie z. B. unter "Palästina-Spezial" oder "Zionisten sind Rassisten" in roter Schrift hervorgehoben:

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"Ausdrücklich sei erwähnt, dass der Rassismuswahn zionistischer Kreise von uns weder mit dem Judentum gleichgesetzt wird noch mit dem Volk Israel! Es handelt sich vielmehr um eine menschenverachtende Ideologie, die in unserer Zeit von einflussreichen Kreisen in Israel (aber nicht nur dort) propagiert und praktiziert wird mit den verheerenden Folgen für unzählige unschuldige Menschen auf allen beteiligten Seiten. Unser friedlicher Widerstand richtet sich ausschließlich gegen den Zionismus und in keinster Weise gegen das Judentum, auch wenn zionistische Kreise immer deutlicher und unverfrorener versuchen Antisemitismus und Antizionismus gleichzusetzen!" Allein diese Gleichsetzung wäre aber auch aus unserer Sicht eine Volksverhetzung, da man nicht jeden Menschen jüdischen Glaubens für die rassistische Ideologie des Zionismus verantwortlich machen kann und der Zionismus weder ein Volk noch ein Glaube ist sondern eine politische Ideologie, die den Namen eines Glaubens auf die schändlichste Art und Weise missbraucht.", dann den vorgenannten Folgetext nach dem Bildvergleich später die Sätze anfügte:

»Sicherlich wäre es nicht angebracht, das Massaker des Hitler-Regimes mit dem heutigen Zionismus direkt zu vergleichen, da sowohl Ausmaß, als auch Wirkung wie auch die Ursachen sehr unterschiedlich waren bzw. sind. Wer allerdings die Gräueltaten seiner eigenen Zeit aufgrund der nur begrenzten Vergleichbarkeit mit der Geschichte relativiert, der macht sich mit schuldig an den Massenmorden und Völkerrechtsverbrechen seine eigenen Zeit, denn für die geschichtlichen Morde und Völkerrechtsverbrechen kann weder moralisch noch inhaltlich die Schuld tragen!"

Außerdem wurde das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten dadurch deutlich, dass er am 24.04.2003 die vorbeschriebenen vergleichenden Bilder aus der Seite "Zionisten sind Rassisten« herausnahm und durch diesen Passus ersetzte:

An dieser Stelle hatte der Muslim-Markt Beispiele von Bildvergleichen wiedergegeben, welche die Zionistischen Besatzer mit dem Nazi-Regime verglichen. Aufrichtige Leser haben den Muslim-Markt darauf aufmerksam gemacht, dass die verwendeten Bilder aus der Endzeit der Nazizeit stammten, wohingegen (noch) eher ein Vergleich mit der Anfangszeit des Naziregimes angebracht sei. Noch gebe es nicht die hitlerischen Konzentrationslager in Israel, selbst wenn die Verfolgung bereits systematisiert ist. Daher wären die Bilder unangebracht. Da der Muslim-Markt großen Wert auf Aufrichtigkeit legt, haben wir die Bilder deshalb entfernt und konzentrieren uns auf die Darstellung zionistischer Verbrechen."

Die dargestellte friedensstörende Hetze des Angeklagten, welche zum Einen zu einer feindseligen Haltung gegen die hiesigen jüdischen Bevölkerungsteile anreizen und zum Anderen jene herabsetzen sollte, war nicht etwa von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 GG gedeckt, weil jene nicht mit dem Rechtsgut der Menschenwürde

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abwägungsfähig ist, dagegen aber konkret geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, weil der Angeklagte über das Internet eine breite Öffentlichkeit erreichen konnte und so in der Lage war potentiellem Antisemitismus eine Pseudo-Rechtfertigung zu verschaffen. Hierbei war dem Angeklagten klar, dass er keine Kontrolle über den von ihm gelieferten geistigen Sprengstoff' hatte, jeder sich an seinem Gedankengut bedienen und jenes eben auch zur Begründung gewalttätiger Aktionen gegen jüdische Mitbürger einsetzen könnte.

2.

Zumindest ab 16. August 2002 verbreitete der Angeklagte zeitgleich mit der obiger friedensstörender Hetze auf seiner Internetseite www.muslim-markt. de/Palaestina-Speziall interviews/interviewtext.htm. eine von ihm diesmal unkommentierte Rede des Imam Khamenei "über die aktuelle Situation in Palästina" vom 31.01.2002, welche insgesamt ca. 7 Y2Din-A-4Seiten lang ist und in der es u. a. heißt:

„Seit dem Angriff ihrer Mission haben die Zionisten die Propaganda und die Veröffentlichung der Nachrichten angestrebt. Eines ihrer Politik war es, sich die weltweiten Propagandamedien widerrechtlich anzueignen. Und so ist es heute. Seit dem ursprünglichen Anfang ihrer Mission haben sie, einen Propagandatrick gewählt, welcher sehr wichtig und einflussreich war und bis heute effektiv ist. Dieser Propagandatrick ist es als Unterdrückte aufzutreten. Und um als Unterdrückte aufzutreten, fabrizieren sie Märchen und Geschichten frei erfundene Reportagen und strengen sich (diesbezüglich) unermüdlich an, und auch heute wird diese scheußliche Propaganda fortgesetzt. Mit anderen Worten, die wichtigste Arbeit der Zionisten in der Weltpropaganda ist es, als Unterdrückte zu erscheinen.

Sie haben das Thema psychologische 'Sorge um die Juden errichtet. Sie haben behauptet, da die Juden seit Jahrhunderten Unterdrückung erlitten hätten, haben sich psychologische Sorgen entwickelt, und sie benötigten psychologische Sicherheit. In ihren Besprechungen mit den Oberhäuptern der westlichen Staaten und später in Besprechungen mit islamischen und arabischen Staaten haben sie das Thema der psychologischen Sicherheit emporgehoben, mit der Behauptung, sie benötigten psychologische Sicherheit, und dass sie mit dieser Sicherheit versorgt werden müssten.

Was bedeutet diese psychologische Sicherheit? Es hat keine klare Bedeutung. Es gibt kein Ende dieser psychologischen Sicherheit. Es gibt kein Ende dieser Forderung, der Forderung nach psychologischen Sicherheit. Sie können jede Initiative, die nicht in ihrem Interesse ist, abzweigen unter dem Vorwand der psychologischen Sicherheit. Sie haben viele Menschen in der Welt überzeugt, dass sie psychologische Sicherheit benötigen und dass sie mit psychologischer Sicherheit versorgt werden müssten. Das ist eine nie endende Entwicklung.

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Dem israelischen Bedarf nach psychologischer Sicherheit zu treffen ist schwieriger als seines Landes beraubt zu werden. Wenn man sein Land verliert, dann weiß man, was man verloren hat, aber wenn man versucht, Israels Bedarf an psychologischer Sicherheit zu erfüllen, weiß man nicht, bis zu welchem Ausmaß man das zu erfüllen hat, in welchem Maß man Konzessionen eingehen muss. Es gibt kein Ende dieser Konzessionen. Die Konzessionen müssen beständig weiter geführt werden. Von der europäischen Geschichte können diesbezüglich Lektionen erlernt werden.

Die Deutschen, die deutsche Regierung hat 150 Milliarden Mark an die Juden für Schäden bezahlt. Aber diese Zahlungen der Deutschen für Schäden sind immer noch nicht zu Ende. Sie fordern auch weiterhin für Schäden und fordern Zahlungen. Was sie mit Deutschland gemacht haben, haben sie mehr oder weniger auch mit Österreich, der Schweiz, Frankreich und selbst bis vor wenigen Jahren mit dem Vatikan gemacht. Jeden Land ist verpflichtet ihnen Schadensersatz zu zahlen. Und es gibt kein Ende dieses Schadensforderungen.

Vom psychologischen Standpunkt aus sind die Israelis in wichtigen Aktivitäten engagiert. Alle Politiker, alle Journalisten, alle Intellektuelle, alle Offizielle und alle Experten des Westens sollen ihre Köpfe verbeugen, um der Gaskammern zu gedenken. Dabei sollen sie alle einem Märchen beipflichten dessen Authentizität gar nicht klar ist und selbst schuldig fühlen aufgrund dieser Geschichte. Das ist ihre Propagandataktik und es beruht alles auf der Vortäuschung von Unschuld.

Und in einem anderen Teil der Weit, vertrauend auf die Geschichte der Thora,. welche besagt, dass diese Land den Kindern Israels verheißen sei, haben sie viele Christen in vielen Teilen der Weit zu ihrer Denkweise gebracht, bezugnehmend auf Märchen, zitiert aus der Thora. Wie ich in einigen Statistiken gesehen habe, war es Millionen von Nicht-Juden in vielen Ländern, zumeist in den USA möglich die öffentliche Meinung mit dieser Propaganda zu füllen. Das ist die Propaganda, für die sie sich seit vielen Jahren engagieren. Und auch heute wird diese Propaganda fortgesetzt mit gleicher Intensität wie immer."

Durch die Wiedergabe der vorgenannten Rede des Imam Khamenei ohne ein ausdrückliches Distanzieren von dem dort geäußerten Gedankengut, zeigte der Angeklagte eindeutig auf, dass er diese Meinungen des Imam Khamenei teile und jene für verbreitungswürdig halte. Auf den Internetseiten des Angeklagten bzw. Muslim-Markt wird auch nirgends Kritik an dem Imam Khamenei bzw. dessen Meinung über die Juden, die Israelis oder Israel erhoben.

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Der Angeklagte stellte statt dessen klar, dass er zu dem Imam Khamenei als geistigen Führer stehe.

Somit trägt nicht nur der Imam Khamenei als Redner, sondern auch der Angeklagte als Verbreiter die Verantwortung für den Inhalt bzw. die Wirkung der Rede, wobei nicht etwa festgestellt wurde, dass der Imam Khamenei die Verbreitung seiner Rede vom 31.01.2002 in Deutschland bzw. über das Internet wollte, guthieß oder überhaupt davon wusste.

Es war bzw. ist also durchaus möglich, dass der Imam Khamenei, die hier dem Angeklagten angelastete Verbreitung gar nicht billigte.

Durch den Begriff Märchen" wird in dem vorstehenden Zusammenhang nicht nur die Existenz der Gaskammern in Zweifel gezogen, sondern strikt geleugnet. Dabei schließt der Kontext aus, dass mit "Märchen" etwa - wie vom Angeklagten in der Hauptverhandlung behauptet - die ,psychologische Sicherheit" gemeint gewesen sei. Eine Bezugnahme von "Märchen« auf ,psychologische Sicherheit" wird an keiner Stelle der Rede deutlich.

Da sich der Angeklagte intensiv mit dieser Thematik beschäftigt hat, wird ihm sicher bekannt gewesen sein, dass nach der Rechtssprechung des BGHs sowohl das Leugnen der systematischen Tötung von Juden unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, als auch die Verbreitung der Ausschwitz-Lüge im Internet strafbar ist (BGH in NJW 1994, Seite 1421 ff.; NJW 2001, Seite 624 ff.).

Auch hier wird die Tatsache der systematischen Morde an Juden als Lügengeschichte dargestellt, absichtlich erfunden zur Knebelung und Ausbeutung Deutschlands zugunsten der Juden. Dabei ist der Massenmord an Juden, begangen vor allem in den Gaskammern von Konzentrationslagern während des 2. Weltkrieges als geschichtliche Tatsache offenkundig.

Die genannten Äußerungen in der Rede waren vom Angeklagten dazu bestimmt, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinaus gehende feindselige Haltung auch gegen die in Deutschland lebenden Juden zu erzeugen, wobei sie über das Internet für eine nach Zahl und Individualität unbestimmten Kreis von Personen unmittelbar wahrnehmbar und damit öffentlich wurden. Der Angeklagte hielt es sogar für seine Aufgabe, die Rede des Imam Khamenei vom 31.01.2002 mit besagten inkriminierten Passagen via Internet einer breiteren Öffentlichkeit in Deutschland bekannt zu machen.

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Diese Handlung war wiederum friedensstörend, da Gefahren geeignet, muss doch befürchtet werden, dass gewaltbereite Antisemiten das Gedankengut als eine Art "geistigen Brandbeschleuniger' aufgreifen.

Derartige Äußerungen dienen nicht der Wissenschaft, Forschung oder Lehre, sind auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt (BGH in NJW 2001, Seite 626 m. w. N.)

Der Angeklagte verbreitete die Rede vom 31.01.2002 als "lmam Khameneis Friedensplan" zumindest noch am 18.01.2004 im Internet über das Portal Muslim-Markt, ohne dass er die beanstandeten Teile heraus genommen hätte oder die Strafverfolgungsbehörden dagegen durch eine Schließung der Seite vorgegangen wären.

III.

In der Hauptverhandlung ließ der Angeklagte eine schriftliche Erklärung seiner Rechtsanwältin an die übrigen Prozessbeteiligten verteilen bzw. verlesen, die er sodann zum Gegenstand seiner Einlassung machte und die wie folgt lautete:

[An dieser Stelle ist in die schriftliche Urteilsbegründung die schriftliche Stellungnahme des Angeklagten eingefügt bis einschließlich Seite 16/19]

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[An dieser Stelle ist in die schriftliche Urteilsbegründung die schriftliche Stellungnahme des Angeklagten eingefügt bis einschließlich Seite 16/19]

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Der Angeklagte räumte ein, dass er die unter Ziffer 11. beschriebenen Bilder und Texte in dem genannten Zeitraum über seinen "Muslim-Markt' im Internet verbreitet habe, bestritt jedoch die damit verbundene Absicht der friedensstörenden Hetze gegen in Deutschland lebende Juden durch Aufstacheln zum Hass, Beschimpfen, ' böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden ebenso wie das Beinhalten der Ausschwitz-Lüge in der von ihm verbreiteten Rede des Imam Khamenei über die "aktuelle Situation in Palästina" vom 31.01.2002.

Die in Rede stehenden und unter Ziffer 11. genannten Texte wurden durch die angeordnete Selbstlesung und teilweise auch durch nochmalige Verlesung gemäß § 249 Abs. 1 und 2 StPO in die Beweisaufnahme eingebracht.

Die unter Ziffer 11 beschriebenen Lichtbilder auf Blatt 17 bis 19 der Akten wurden in der .Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Auf die abgebildeten Einzelheiten wird Bezug genommen.

Der Ermittlungsbeamte, POK *** berichtete als Zeuge in der Hauptverhandlung, dass und wie der Angeklagte die fraglichen Texte und Bilder ins Internet brachte.

Hiernach hatte das Gericht an der Tat des Angeklagten keinen vernünftigen Zweifel mehr.

Was der Angeklagte im Internet verbreitet hatte, gestand er ein, wurde durch die vorhandenen Urkunden und Augenscheinsobjekte belegt, ferner durch den glaubwürdigen Zeugen *** glaubhaft bekräftigt und ist - nach Auffassung dieses Gerichts - von der Zielrichtung eindeutig. Der Angeklagte agitierte offenkundig und feindselig nicht nur gegen den Staat Israel, sondern auch gegen Juden, und zwar in Deutschland mit deutscher Sprache für jeden im Internet wahrnehm- bzw. aufnehmbar. Dabei geht es dem Angeklagten erkennbar nicht um staatsbürgerliche Aufklärung, Wissenschaft, Forschung, Lehre, Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder Geschichte etc., sondern als „fundamentalistischer Islamist und Anhänger des Imam Khamenei um den Kampf z. B. auch durch Boykottaufrufe, gegen den Staat Israel, damit aber gleichsam gegen Juden in Deutschland, die er durch seine Aktionen nicht ausnimmt, in dieser Breitenform seines Vorgehens wohl auch nicht ausnehmen kann.

Sein Tun stellte keine Wahrnehmung berechtigter Interessen dar, ging über eine Provokation weit hinaus und ist fern einer "Sozialadäquanz".

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IV.

Mithin hat sich der Angeklagte der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 52 StGB schuldig gemacht.

V.

Bei der Strafzumessung fiel zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass er nicht vorbestraft war, anscheinend die Oberzeugung hatte, das Richtige zu tun, das von ihm verbreitete Gedankengut nicht so leicht in der Masse der von ihm verbreiteten Texte auffindbar war, dass einfach strukturierte und für antisemitisches Gedankengut empfängliche Personen es problemlos wahrnehmen konnten sowie immerhin die unseligen Bildvergleiche aus dem Forum herausnahm. Zu seinen Lasten wirkte sich hingegen aus, dass er für eine große Verbreitungsmöglichkeit inkriminierten Bildgegenüberstellungen bzw. Texte sorgte, bis heute die genannte Rede des Imam Khamenei im Internet gelassen hat (was allerdings die Strafverfolgungsbehörden nicht zu verhindern suchten), damit nicht nur gegen die Integration von jüdischen, sondern auch von muslimischen Mitbürgern agierte, als deren Fürsprecher er sich sieht. Unter Berücksichtung dieser für und gegen den eifernden, bisher unbelehrbaren Angeklagten sprechenden Umstände erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als gerade noch tat- und schuldangemessen, zur Einwirkung ausreichend aber auch gleichsam unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB).

Das Gericht beließ es bei der Mindeststrafe, um spezial- und generalpräventiv ein Zeichen zu setzen, den Angeklagten und andere davon abzuhalten, eine solche Tat zu wiederholen. Andererseits sollte durch diese Strafe dem Angeklagten nicht die Chance auf die Fortführung seiner Sozialisation in der hiesigen Gesellschaft genommen werden, sofern er jene anstrebt.

VI.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, weil der Angeklagte bislang noch nicht derart bestraft worden war und deshalb erwartet werden konnte, er werde sich diese Verurteilung allein zur Warnung dienen lassen und künftig - vor allem unter dem Druck des ihm bei einem Rückfall drohenden Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung - keine neue Straftat mehr begehen und wieder einen rechtschaffenden Lebenswandel führen.

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VII.

Die Kostenentscheidung folgte aus § 465 Abs. 1 StPO,

*** Richter am Amtsgericht

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