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Strafverfahren gegen Dr. Yavuz Özoguz

Strafverfahren

Am 19.1.2004 wurde der Muslim-Markt Gründer Dr. Yavuz Özoguz vom Amtsgericht Delmenhorst wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung (Bewährungszeit 2 Jahre) im Zusammenhang mit Veröffentlichungen im Muslim-Markt  verurteilt. Als Auflage erhielt er einen möglichen Wohnsitzwechsel zu melden. Das Urteil wäre erst dann rechtsgültig geworden, wenn sowohl Staatsanwaltschaft als auch Angeklagter das Urteil annehmen würden. Br. Yavuz hatte am 26.1.2004 Rechtsmittel eingelegt.

Anfang Dezember 2004 wurde das Verfahren eingestellt (siehe unten).

Begonnen hat die Angelegenheit vor ca. 2 Jahren mit der Strafanzeige verschiedener Personen, die zu einem Ermittlungsverfahren führte. Aus dem Ermittlungsverfahren erhielt Dr. Yavuz Özoguz einen Strafbefehl in mit einer Strafe in Höhe von € 4000. Dr. Özoguz hat Widerspruch eingelegt, so dass es am 19.1.2004 zu einem Verfahren beim Amtsgericht Delmenhorst kam.

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Im Vorfeld des Verfahrens hatte der Amtsrichter über die Anwälte von Dr. Özoguz diesem signalisiert und darum ersucht, dass er die Angelegenheit nicht aufbauschen möge und nicht seine Internetseite dafür verwenden möge, da es zu wichtig und zu ernst sei und in einer sachlichen Atmosphäre ablaufen sollte. Dr. Özoguz hat sich bis zum Abschluss des Verfahrens im Amtsgericht Delmenhorst strikt daran gehalten. Bedauerlicherweise aber hat sich das Amtsgericht Delmenhorst nicht an diese Vorgabe gehalten und fünf Tage vor dem Verfahren, am Mi. 14.1.2004 eine Pressemitteilung veröffentlicht, die zu einigen Berichten in der Presse führte.

Vor Prozessbeginn wurde Dr. Özoguz darauf aufmerksam gemacht, dass die Rechtsfolge (4000.- EUR) des Strafbefehls fehlerhaft war und bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung nicht möglich sei, da hier die Mindeststrafe 3 Monate Haft beträgt. Hierüber war Dr. Özoguz im Vorfeld bereits über seine Anwälte informiert worden. Während der Verhandlung wurde Dr. Özoguz zudem darauf aufmerksam gemacht, dass die Anklage (siehe Strafbefehl) gestützt auf § 220 a abgeändert und einen Völkerrechtsparagraphen bezogen werden muss, weil "zwischenzeitlich" der Paragraph abgeschafft wurde. Das "zwischenzeitlich" entpuppte sich im Nachhinein als lange vor der Strafbefehl!

Der Prozess begann mit einer Reihe von Formalia und dem Verlesen der Anschuldigungen aus dem Strafbefehl durch den Staatsanwalt. Im Anschluss daran wurde eine ausführliche Erklärung im Auftrag von Dr. Özoguz durch seine Anwältin verlesen. Danach gab es eine sehr ausführliche Debatte, die im Einzelnen wieder zu geben schwer fällt. Die auf 1,5 Stunden angesetzte Verhandlung zog sich über eine Länge von 3 Stunden. Darunter hat der Richter u.a. erstaunlicherweise auch die damalige FAZ-Affaire, die Boykottaufrufe und vieles andere mehr aufgelistet und teilweise ausführlich vorgelesen, obwohl der direkte Zusammenhang zu den Vorwürfen kaum erkennbar war! Dem Muslim-Markt-Betreiber wurde u.a. vorgeworfen das "moralische Rüstzeug für Antisemitismus" zu liefern.

Letztendlich aber verdichtete sich der Eindruck, als wenn der Richter von keiner Strafe absehen wollte. Im Abschlussplädoyer beantragte der Staatsanwalt 8 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung (Bewährungszeit 3 Jahre) sowie die Zahlung von 5000 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung.

Der Richter entschied nach der dreistündigen Sitzung innerhalb von ca. 5 Minuten auf: 

3 Monate mit Bewährung (Bewährungszeit 2 Jahre) mit der Auflage der Mitteilung bei Wohnortwechsel.

Obwohl die Gesamtsitzung in einer sachlichen Atmosphäre ablief, ließ sich der Richter in seiner Rede zur Urteilsbegründung zu einigen Äußerungen hinreißen, bei denen Dr. Özoguz sich extrem zusammenreißen musste, um nicht zu antworten. So verglich der Richter die Rede Imam Khamene'is indirekt mit Hitlers "Mein Kampf", um seine Aussage anschließend zu relativieren. Er fragte Dr. Özoguz, was denn mit Zionisten gemeint sei, ohne dass Dr. Özoguz die Chance zur Antwort hatte. Und er wies darauf hin, dass er keine Vorurteile gegen Muslime gehabt hätte und insbesondere auch nicht gegen die Person von Dr. Özoguz, da er ja dessen Koffer vor Eintritt in den Saal nicht nach Bomben untersuchen ließ  usw.. Er sprach seine Hoffnung aus, dass Dr. Özoguz auf seine "Gesinnungsgenossen positiv einwirken" könne, um solche Konflikte zu vermeiden, und er hoffe, dass Dr. Özoguz kein "Bewährungstäter" werde. Der Richter nannte die Strafe auch eine "symbolische Strafe".

Im Anschluss an die Sitzung wurden die beanstandeten Seiten Zionisten sind Rassisten und Interview-Texte (der beanstandete Text war eine unkommentierte Rede von Imam Khamene'i) mit entsprechenden Begründungen auf den jeweiligen Seiten geschlossen.

Tags darauf fanden sich in der lokalen Presse drei Berichte.

Einen weiteren Tag später wurde über den Prozess in der größten iranischen Zeitung auf der ersten Seite berichtet. Gleichzeitig berichtete die taz in Berlin. Dann war allerdings zunächst Ruhe, bis das Thema eine Woche später auch den Hamburger Wahlkampf erreichte. Davon erfuhren auch die türkischen Zeitungen und berichteten davon. 

Das Delmenhorster Kreisblatt meldete am 27.1.2004, einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, dass Dr. Özoguz Rechtsmittel eingelegt habe, und veröffentlichte einen sehr deutlichen Leserbrief eines Prozessbeobachters.

In der Zwischenzeit veröffentlichte eine andere deutsche Website die "verbotene Rede Imam Khamene'is" im vollständigen Wortlaut. Jetzt kann sich jeder selbst ein Bild davon machen, wofür Br. Yavuz verurteilt wurde!

Am 3.3.2004 wurde die schriftliche Urteilsbegründung des Amtsgerichts Delmenhorst zugestellt.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat ebenfalls gegen das Urteil Berufung eingelegt, da sie offensichtlich mit dem Strafmaß von drei Monaten (Mindestmaß) nicht zufrieden ist und eine größere Strafe anstrebt.

Anfang Dezember 2004 wurde das Verfahren eingestellt, worauf der Muslim-Markt eine Presseerklärung herausgab.

 

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