Strafbefehl
Amtsgericht Delmenhorst
A u s f e r t i g u n g
Geschäftsnummer: Cs 103 Js 47744/02 ~
Yavuz Özoguz, Schilfweg 53, 27751 Delmenhorst
Verteidiger: Rechtsanwalt Gunter Menkens, 27753 Delmenhorst,
Mühlenstr. 147
Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,
in Delmenhorst
am 28.08., 20. und 21.10.2002 sowie 10./11.09.2003
durch vier Straftaten
tateinheitlich
in einer Weise die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören,
a) zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt zu haben,
b) und die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen zuhaben, dass
er Teile der Bevölkerung beschimpft oder böswillig verächtlich
machte,
und in zwei Fällen zugleich
c) eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene
Handlung der in § 220 a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören öffentlich geleugnet
zu haben.
Ihnen wird zur Last gelegt:
1. und 2.
Am 20. und 21.10.2002 wurden auf der von Ihnen betriebenen Internet-Seite
www.muslim-markt.de/Palaestina-Spezial/diverse/zionisten-sind-rassisten.htm
eine Gegenüberstellung von Fotos von Menschen jüdischen Glaubens als
Opfer aus der NS-Zeit und von israelischen Soldaten aus dem Jahr 2002
als Täter im Palästina-Konflikt - ohne jede Kommentierung -
festgestellt.
Damit erfolgte von Ihnen eine Gleichsetzung der Holocaust-Opfer und
dem israelischen Militär als Täter in dem Palästinenser-Konflikt. Mit
dieser Gegenüberstellung wollten Sie eine pauschale Verunglimpfung der
Opfer des Nationalsozialismus erreichen, indem Sie die jüdischen Opfer
zu "rassistischen Verbrechern" erklärten. Diese Aussage war
auch enthalten auf der Seite http://www.muslim-markt.de/Palaestina-Spezial.
Mit der Ausrichtung dieser Seite ist davon auszugehen, dass Sie das
Betreiben einer feindseligen Stimmungsmache gegen den jüdischen Teil
der Bevölkerung beabsichtigten. Insofern stacheln Sie damit zum Hass
gegen die jüdische Bevölkerung auf.
Dabei war Ihnen das Unerlaubte Ihres Tuns bekannt. Dies ergibt sich
auch daraus, dass nunmehr auf der Internet-Seite www.muslim- markt.de/Palaestina-spezial/diverse/zionisten-sind-rassisten.htm
die besagte Gegenüberstellung von Fotos aus der NS-Zeit und von
israelischen Soldaten aus dem Jahr 2002 nicht mehr vorhanden sind. Dies
wurde festgestellt im Rahmen einer Überprüfung am 10./11.09.2003.
Vergehen, strafbar nach den §§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 52, 53 StGB.
3. und 4.
Auf der von Ihnen betriebenen Internet-Seite www.muslim-markt.de/Palaestina-spezial/interviews/
interviewtext.htm wurden am 28.08. und auch am 10./11.09.2003
folgende volksverhetzende Äußerun- gen festgestellt:
"Die Deutschen, die deutsche Regierung hat 150 Milliarden
Mark an die Juden für Schäden bezahlt. Aber die Zahlungen der
Deutschen für Schäden sind immer noch nicht zu Ende. Sie fordern auch
weiterhin für Schäden und fordern Zahlungen. Was sie mit Deutschland
gemacht haben, haben sie mehr oder weniger auch mit Österreich, der
Schweiz, Frankreich und selbst bis vor wenigen Jahren mit dem Vatikan
gemacht. Jedes Land ist verpflichtet ihnen Schadensersatz zu zahlen. Und
es gibt kein Ende dieser Schadensforderungen.
Vom psychologischen Standpunkt aus sind die Israelis in sehr
wichtigen Aktivitäten engagiert. Alle Politiker, alle Journalisten,
alle Intellektuelle, alle Offizielle und alle Experten des Westens
sollen ihre Köpfe verbeugen, um der Gaskammern zu gedenken. Dabei
sollen sie alle einem Märchen beipflichten dessen Authentizität gar
nicht klar ist und sich selbst schuldig fühlen aufgrund dieser
Geschichte. Das ist ihre Propagandataktik. Und es beruht alles auf der
Vortäuschung von Unschuld."
Auch wenn es sich hierbei um ein Zitat aus "Imam Khameneis
Friedensplan handelt, so haben Sie dies wiedergegeben, als wenn es sich
dabei um Ihr eigenes Gedankengut handelte, mit dem Sie sich im Hinblick
auf den Staat Israel identifizieren. Ein ausdrückliches Distanzieren
von den geäußerten Gedanken des Imam Khameneis ist dem Zitat weder
voraus - noch zum Abschluß nachgestellt.
Damit wird von Ihnen die Existenz der Gaskammern durch den Begriff
"Märchen" nicht nur geleugnet, sondern es wird insoweit auch
darauf abgezielt, eine über die bloße Ablehnung und Verachtung
hinausgehende feindseelige Haltung gegen die in Deutschland lebenden
Juden zu erzeugen.
Insofern wenden Sie sich damit nicht nur gegen den Staat Israel,
sondern auch gegen die in Deutschland lebende Bevölkerungsgruppe der
Juden. Dieses wollen Sie auch damit erreichen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Problematik der
Verbreitung der Ausschwitz-Lüge im Internet (vgl. BGHSt vom 12.12.2000
in NStZ 2001, 305) ist dieses Verhalten strafbar.
Wie eine Überprüfung durch die Polizei Delmenhorst am
10./11.09.2003 ergeben hat, war das angeführte Zitat auch zu diesem
Zeitpunkt auch Inhalt Ihrer Internet-Seite.
Ihr Verhalten; ist auch nicht etwa nach den §§ 130 Abs. 5 i.V.m. §
86 Abs. 3 Strafgesetzbuch straffrei, da es erkennbar nicht der
Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre oder zu ähnlichen Zwecke
diente.
Vergehen, StGB,
strafbar nach §§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 52, 53
zu 1. - 4. §§ 53 StGB.
Beweismittel:
I. Ihre Angaben, soweit Sie sich eingelassen haben.
- Bl. 136 f., 150 f.
Zeugen:
1. KOKPyde, zu laden über ... (Anmerkung des MM: vernehmender
Polizist)
2. (Anmerkung des MM: Name wird im Internet nicht veröffentlicht)
3. (Anmerkung des MM: Name wird im Internet nicht veröffentlicht)
4. (Anmerkung des MM: Name wird im Internet nicht veröffentlicht)
47744-02.0 - 4
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine
Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen festgesetzt.
(Die Einzelstrafen betragen:
zu 1. = 30 Tagessätze,
zu 2. = 30 Tagessätze,
zu 3. = 50 Tagessätze
und zu 4. = 50 Tagessätze).
Die Höhe des Tagessatzes beträgt 50,00 EURO, die Geldstrafe
insgesamt mithin 4.000,00 EURO.
(Anmerkung des Muslim-Markt: Es gibt so etwas wie einen
"Mengenrabatt" auch im Strafrecht)
Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an die Stelle eines Tagessatzes
ein Tag Freiheitsstrafe.,
(Anmerkung des Muslim-Markt: Es folgen die üblichen
Rechtsbelehrungen)