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Strafverfahren gegen Dr. Yavuz Özoguz


Strafbefehl

Amtsgericht Delmenhorst

A u s f e r t i g u n g

Geschäftsnummer: Cs 103 Js 47744/02 ~

Yavuz Özoguz, Schilfweg 53, 27751 Delmenhorst

Verteidiger: Rechtsanwalt Gunter Menkens, 27753 Delmenhorst, Mühlenstr. 147

Strafbefehl

Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,

in Delmenhorst

am 28.08., 20. und 21.10.2002 sowie 10./11.09.2003

durch vier Straftaten

tateinheitlich

in einer Weise die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören,

a) zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt zu haben,

b) und die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen zuhaben, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft oder böswillig verächtlich machte,

und in zwei Fällen zugleich

c) eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220 a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören öffentlich geleugnet zu haben.

Ihnen wird zur Last gelegt:

1. und 2.

Am 20. und 21.10.2002 wurden auf der von Ihnen betriebenen Internet-Seite www.muslim-markt.de/Palaestina-Spezial/diverse/zionisten-sind-rassisten.htm eine Gegenüberstellung von Fotos von Menschen jüdischen Glaubens als Opfer aus der NS-Zeit und von israelischen Soldaten aus dem Jahr 2002 als Täter im Palästina-Konflikt - ohne jede Kommentierung - festgestellt.

Damit erfolgte von Ihnen eine Gleichsetzung der Holocaust-Opfer und dem israelischen Militär als Täter in dem Palästinenser-Konflikt. Mit dieser Gegenüberstellung wollten Sie eine pauschale Verunglimpfung der Opfer des Nationalsozialismus erreichen, indem Sie die jüdischen Opfer zu "rassistischen Verbrechern" erklärten. Diese Aussage war auch enthalten auf der Seite http://www.muslim-markt.de/Palaestina-Spezial.

Mit der Ausrichtung dieser Seite ist davon auszugehen, dass Sie das Betreiben einer feindseligen Stimmungsmache gegen den jüdischen Teil der Bevölkerung beabsichtigten. Insofern stacheln Sie damit zum Hass gegen die jüdische Bevölkerung auf.

Dabei war Ihnen das Unerlaubte Ihres Tuns bekannt. Dies ergibt sich auch daraus, dass nunmehr auf der Internet-Seite www.muslim- markt.de/Palaestina-spezial/diverse/zionisten-sind-rassisten.htm die besagte Gegenüberstellung von Fotos aus der NS-Zeit und von israelischen Soldaten aus dem Jahr 2002 nicht mehr vorhanden sind. Dies wurde festgestellt im Rahmen einer Überprüfung am 10./11.09.2003.

Vergehen, strafbar nach den §§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 52, 53 StGB.

3. und 4.

Auf der von Ihnen betriebenen Internet-Seite www.muslim-markt.de/Palaestina-spezial/interviews/
interviewtext.htm
wurden am 28.08. und auch am 10./11.09.2003 folgende volksverhetzende Äußerun- gen festgestellt:

"Die Deutschen, die deutsche Regierung hat 150 Milliarden Mark an die Juden für Schäden bezahlt. Aber die Zahlungen der Deutschen für Schäden sind immer noch nicht zu Ende. Sie fordern auch weiterhin für Schäden und fordern Zahlungen. Was sie mit Deutschland gemacht haben, haben sie mehr oder weniger auch mit Österreich, der Schweiz, Frankreich und selbst bis vor wenigen Jahren mit dem Vatikan gemacht. Jedes Land ist verpflichtet ihnen Schadensersatz zu zahlen. Und es gibt kein Ende dieser Schadensforderungen.

Vom psychologischen Standpunkt aus sind die Israelis in sehr wichtigen Aktivitäten engagiert. Alle Politiker, alle Journalisten, alle Intellektuelle, alle Offizielle und alle Experten des Westens sollen ihre Köpfe verbeugen, um der Gaskammern zu gedenken. Dabei sollen sie alle einem Märchen beipflichten dessen Authentizität gar nicht klar ist und sich selbst schuldig fühlen aufgrund dieser Geschichte. Das ist ihre Propagandataktik. Und es beruht alles auf der Vortäuschung von Unschuld."

Auch wenn es sich hierbei um ein Zitat aus "Imam Khameneis Friedensplan handelt, so haben Sie dies wiedergegeben, als wenn es sich dabei um Ihr eigenes Gedankengut handelte, mit dem Sie sich im Hinblick auf den Staat Israel identifizieren. Ein ausdrückliches Distanzieren von den geäußerten Gedanken des Imam Khameneis ist dem Zitat weder voraus - noch zum Abschluß nachgestellt.

Damit wird von Ihnen die Existenz der Gaskammern durch den Begriff "Märchen" nicht nur geleugnet, sondern es wird insoweit auch darauf abgezielt, eine über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindseelige Haltung gegen die in Deutschland lebenden Juden zu erzeugen.

Insofern wenden Sie sich damit nicht nur gegen den Staat Israel, sondern auch gegen die in Deutschland lebende Bevölkerungsgruppe der Juden. Dieses wollen Sie auch damit erreichen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Problematik der Verbreitung der Ausschwitz-Lüge im Internet (vgl. BGHSt vom 12.12.2000 in NStZ 2001, 305) ist dieses Verhalten strafbar.

Wie eine Überprüfung durch die Polizei Delmenhorst am 10./11.09.2003 ergeben hat, war das angeführte Zitat auch zu diesem Zeitpunkt auch Inhalt Ihrer Internet-Seite.

Ihr Verhalten; ist auch nicht etwa nach den §§ 130 Abs. 5 i.V.m. § 86 Abs. 3 Strafgesetzbuch straffrei, da es erkennbar nicht der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre oder zu ähnlichen Zwecke diente.

Vergehen, StGB,

strafbar nach §§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 52, 53

zu 1. - 4. §§ 53 StGB.

Beweismittel:

I. Ihre Angaben, soweit Sie sich eingelassen haben.

- Bl. 136 f., 150 f.

Zeugen:

1. KOKPyde, zu laden über ... (Anmerkung des MM: vernehmender Polizist)

2. (Anmerkung des MM: Name wird im Internet nicht veröffentlicht)

3. (Anmerkung des MM: Name wird im Internet nicht veröffentlicht)

4. (Anmerkung des MM: Name wird im Internet nicht veröffentlicht)

47744-02.0 - 4

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen festgesetzt.

(Die Einzelstrafen betragen:

zu 1. = 30 Tagessätze, 
zu 2. = 30 Tagessätze, 
zu 3. = 50 Tagessätze 
und zu 4. = 50 Tagessätze).

Die Höhe des Tagessatzes beträgt 50,00 EURO, die Geldstrafe insgesamt mithin 4.000,00 EURO.

(Anmerkung des Muslim-Markt: Es gibt so etwas wie einen "Mengenrabatt" auch im Strafrecht)

Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an die Stelle eines Tagessatzes ein Tag Freiheitsstrafe.,

(Anmerkung des Muslim-Markt: Es folgen die üblichen Rechtsbelehrungen)

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