Im Namen des Erhabenen

Der Startpunkt zum Islam für deutschsprachige Gläubige

Home Forum Suchen Über uns Kontakt Telegram-Kanal

Strafverfahren gegen Dr. Yavuz Özoguz


Stellungnahme

Folgende Stellungnahme wurde von Rechtsanwältin **** im Auftrag des Prozesses im Gerichtssaal verlesen

In der Strafsache g e g e n

Herrn Dr.-Ing. Yavuz Özoguz, wohnhaft Schilfweg 53 in 27751 Delmenhorst

vertrete ich zusammen mit meinem Kollegen Rechtsanwalt **** den Angeschuldigten. Ich begründe den von meinem Kollegen eingelegten Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Delmenhorst vom 10. 11.2003 wie folgt:

I.

Mein Mandant ist türkischstämmiger Deutscher und seit 1991 als Ingenieur am Institut für Umweltverfahrenstechnik an der Universität Bremen tätig. Nebenberuflich gründete er im Jahr 1999 die Internet-Plattform www.muslim-markt.de, die sich zwischenzeitlich zu einem der größten deutschsprachigen Internetportale für Muslime und andere interessierte Personen, auch für wissenschaftliche Institute und die internationale Presse, entwickelt hat. 

Gründungsidee für die Gestaltung der Plattform war, ein deutschsprachiges Forum für Muslime aller Richtungen zu betreiben und dabei einen Service wie die „Gelben Seiten" zu ermöglichen. Die Plattform hatte nach ihrer Freischaltung einen regen Zulauf. Nach kurzer Zeit baute mein Mandant eine daran gekoppelte Internetseite mit dem Titel „Palästina Spezial" ein. Grund für die Einrichtung dieser Seite war, dass mein Mandant auch andere Perspektiven über die Besetzung Palästinas und die israelische Politik aufzeigen wollte. Sowohl bei den Journalisten als auch in der Forschung wird inzwischen auf die Seiten meines Mandanten zurückgegriffen, wenn es beispielsweise darum geht, vollständige Reden des iranischen Staatsoberhauptes in deutscher Sprache zu lesen, Daten und Fakten über die palästinensischen Opfer zu erlangen oder sich allgemein über den arabischen Kulturraum und den Islam zu informieren. Mindestens 5 deutsche Universitäten verweisen auf die Homepage meines Mandanten, darunter die Universität Mainz (Fachbereich Angewandte Sprach- und Kulturwissenschaft), die Universität Erfurt (Lehrstuhl für Religionswissenschaft), die Universität Hannover (Seminar für Religionswissenschaft), die Universität Freiburg (Institut für Volkskunde) sowie die Universität Bremen (Institute for Intercultural and International Studies). Die Homepage meines Mandanten wird vielfach als Quelle in Presseartikeln genannt.

Um überhaupt auf die Seiten „Palästina Spezial" zu gelangen, ist es notwendig, die Hauptseite des Palästina Spezial unter www.muslim-markt/Palaestina-Spezial aufzurufen. Jeder Nutzer muss erst über diese Eingangsseite, bevor er die einzelnen „Palästina Spezial"-Seiten lesen kann. Auf dieser Seite steht folgender Text:

Bevor wir in diese Seiten einsteigen, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass alle hier dar- gestellten Seiten sich in keinster Weise gegen gläubige Juden oder Juden als Angehörige ei- ner Religionsgemeinschaft richten, denn das Judentum ist eine vom Islam anerkannte und schutzwürdige Buchreligion.

Die Arbeiten richten sich ausschließlich gegen die Verantwortlichen des Zionismus und des Pseudostaates „Israel", der auf Unrecht aufgebaut ist. Ein Jude, der sich von den Massa- kern des Zionismus distanziert, ist in keinster Weise Ziel unserer Kritik; selbst wenn er sich als „ Israeli " versteht, denn der Islam lehnt jede Form des Rassismus ab, weil es gemäß dem Islam keine Rassen geben kann und alle Menschen von den gleichen Ureltern abstammen.

Um Missverständnisse zu vermeiden, distanziert sich der Muslim-Markt ausdrücklich von Hitler, seinen Gräueltaten und jeglichem Nazi-Gedankengut. Der Muslim-Markt verurteilt unmissverständlich und klar die grausamen Taten, die seinerzeit im Namen einer „Rasse" gegen einige Menschengruppen auf deutschem Boden erfolgt sind. ... Darüber hinaus ruft der Muslim-Markt ausdrücklich alle Muslime zur Rechtstreue auf. Durch die konstruktiven Vorschläge unserer Leser und die Mitarbeit werden wir gemeinsam diese Seiten inschaallah weiterentwickeln.

II.

Im Jahr 2002 bekam mein Mandant eine Anzahl von Bilder zugesandt, welche er unkommentiert in seine Homepage einbaute. Aufgrund einer einseitigen Interpretation dieser Bilder gelangten insbesondere die Anzeigeerstatter als auch die Staatsanwaltschaft zu dem Schluß, dass die Fotos eine Gegenübehrstellung von Menschen jüdischen Glaubens aus der NS-Zeit und von israelischen Soldaten aus dem Jahr 2002 als Täter im Palästina-Konflikt zeigen. Dadurch bezwecke mein Mandant angeblich eine pauschale Verunglimpfung der Opfer des Nationalsozialismus, indem er die jüdischen Opfer zu „rassistischen Verbrechern" erkläre.

Zweck der Bilder sollte es laut meinem Mandanten hingegen sein, dass der Betrachter sich über die Bilder eigene Gedanken macht, wobei der Inhalt für vielfältige Betrachtungsweisen offen ist. Es ist überhaupt nicht die Absicht meines Mandanten, pauschal das jüdische Volk zu verunglimpfen.

Mein Mandant möchte vielmehr einen Dialog anregen, um über das offene Gespräch die Menschen zu einem gemeinsamen Dialog aufzufordern und etwaige Konsensmöglichkeiten aufzuzeigen. Er hat mehrfach der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft angeboten, mit diesen zusammenzuarbeiten und die Inhalte seiner Homepage nach deren Weisung zu verändern oder zu löschen. Auf einen strafrechtlichen Konflikt hat es mein Mandant nie angelegt. Ihm geht es darum. zusammen mit allen Menschen - auf seiner Homepage "Palästina Spezial" befinden sich daher überwiegend Interviews und Mitteilungen von Menschen jüdischen Glaubens- den Konflikt zwischen Israel und Palästina zu entschärfen. Im Rahmen seiner Meinungsfreiheit nutzt er dabei auch das Stilmittel der Provokation, um Aufmerksamkeit zu erwecken und eine andere Perspektive auf das Geschehen zu werfen. Sollten seine Seiten mehrdeutig sein, so ist diese Mehrdeutigkeit nicht strafbar (vgl. Rechtsprechung des BVerfG, NJW 1994, 2943), sondern unterliegen dem Schutz der Meinungsfreiheit.

Ich verweise insbesondere auf die Leitsätze eines Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25.08.1994 -1 BvR 1423/92. Darin steht:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 1 GG schon bei der Auslegung einer Äußerung zu berücksichtigen. Niemand darf wegen einer Äußerung verurteilt werden, die nicht in dem vom Gericht angenommenen Sinn zu verstehen ist.

2. Läßt eine Äußerung mehrere Deutungen zu, von denen nur eine strafbar ist, dann dürfen die Gerichte die zur Bestrafung führende Deutung nur zugrundelegen, wenn sie die an- deren Deutungsmöglichkeiten zuvor mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen haben. Das sind zugleich Grundelemente eines rechtsstaatlichen Strafrechts.

Mit der Darstellung dieser Bilder ging es meinem Mandanten zwar um eine Gegenüberstellung, jedoch nicht um die jüdischen Opfer zu verunglimpfen und den Holocaust zu leugnen, sondern er wollte lediglich darstellen, dass gewisse Ähnlichkeiten zwischen den Naziopfern, die im übrigen nicht alle automatisch jüdischen Glaubens waren, und den heutigen palästinensischen Opfern bestehen. Mein Mandant hat nirgendwo kommentiert, dass die auf den Bildern dargestellten Opfer allesamt Juden waren. Ebenso sind nicht alle Soldaten der israelischen Armee jüdischen Glaubens. In der israelischen Armee dienen vielmehr auch Menschen nichtjüdischen Glaubens, wie beispielsweise die Drusen.

Nur wer diese Parameter (jüdische Opfer UND israelische Soldaten jüdischen Glaubens) jedoch bei der Betrachtung unterstellt, könnte unter Umständen mit einer verknüpfenden Interpretation diese Bilder so verstehen wie die Anzeigeerstatter und die Staatsanwaltschaft. Mein Mandant zeigt mit dieser Darstellung lediglich seine Kritik am Vorgehen durch den Staat Israel und der derzeit ver- folgten Politik. Diese Kritik ist jedoch keine Kritik an Menschen jüdischen Glaubens. In diesem Punkt unterscheidet mein Mandant sehr sorgfältig zwischen dem Staat Israel und den Juden.

Wer jedoch nicht diese Unterscheidung trifft, sind die beiden Anzeigesteller, die Geschwister **** und ****, beide als Zeugen im Strafbefehl benannt. Diese stellen Kritik am Staate Israel mit einer Kritik an Menschen jüdischen Glaubens gleich. Dieses Selbstverständnis der beiden Anzeigeerstatter, das in Deutschland nur schwer zu begreifen ist, haben beide auf ihrer Internetseite **** schriftlich dokumentiert:

Siehe auch Anlage 1 (nicht im Internet, Anm. des MM):

„Wir wehren uns gezielt gegen falsche und verzerrte Berichterstattung über Israel in den deutschen Medien. Zudem kämpfen wir mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln gegen Antisemitismus und Anti-Israelismus in der Öffentlichkeit."

Mein Mandant zeigt auf seiner Homepage offen, dass er die jetzige Politik des Staates Israel für verfehlt und unzureichend hält - wie im übrigen auch viele Israelis und Juden. Dies geschieht manchmal auch durch das Stilmittel der Provokation. Dabei hat er jedoch lediglich seine Meinung frei geäußert und wollte Leser dazu bewegen, sich über die Lage in Palästina Gedanken zu machen. Nie hat mein Mandant einzelne Bevölkerungsgruppen in Deutschland verunglimpft oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt.

Genau dies setzt aber § 130 StGB voraus. Die angeblich strafbare Tathandlung meines Mandanten, also das Verfassen und Bereitstellen der Internetseiten müsste unmittelbar gegen Teile der Bevölkerung gerichtet sein. Hier fehlt es zum einen daran, dass mein Mandant gegen Teile der Bevölkerung antisemitische Äußerungen tätigt, noch ist das Unmittelbarkeitskriterium erfüllt. Denn wie bereits ausgeführt könnte lediglich eine einzige einseitige Interpretation der Bilder mit bestimmten unter- stellten Parametern dazu geeignet, meinem Mandanten über eine solche Interpretation - dann aber lediglich mittelbar - eine strafbare Handlung zu unterstellen. Seine Homepage hat bereits bei oberflächlicher Betrachtung nicht die Zielsetzung, die inländischen Juden zu verunglimpfen oder ähnliches, sondern lediglich, Kritik am Staate Israel zu üben. Dies erfüllt jedoch keinen Straftatbestand (Tröndle/Dreher, 50. Auflage, § 130, Rn.2).

Zudem setzt Nr.2 des § 130 StGB voraus, dass mein Mandant die Menschenwürde von anderen angegriffen hätte. Dann müsste er jedoch einen Angriff auf den Persönlichkeitskern von anderen Personen verübt haben. Mein Mandant hat nirgendwo auch nur eine Passage darüber geschrieben, dass die inländischen Juden noch Juden überhaupt minderwertig seien oder kein Lebensrecht hätten oder ähnliches. Dies lässt sich auch seinem vor kurzem veröffentlichtem Buch entnehmen. Ihm geht es um einen Beginn der Verständigung zwischen dem Staat Israel und den Palästinensern. Nicht darum, gegen hier oder sonstwo lebende Juden zu hetzen.

Auch der Vorwurf, er habe eine pauschale Verunglimpfung der Opfer des Nationalsozialismus er- reichen wollen, indem er die Opfer zu „rassistischen Verbrechern" erkläre, ist bezugslos von einer einzigen Seite meines Mandanten gerissen worden und völlig losgelöst den Bildern zugeordnet worden. Mein Mandant hat auf den ganzen Seiten nie das jüdische Volk oder Menschen jüdischen Glaubens als „rassistische Verbrecher" zitiert, sondern lediglich „Zionisten". Es geht hier somit um einen politischen Schlagabtausch über die Grenzen Deutschlands hinweg und nicht um Volksverhetzung. Zudem stehen viele Juden meinem Mandanten bei, die ebenfalls mit der Politik in Israel nicht einverstanden sind und deutlich sagen, dass auch die Juden gegen die Zionisten sind und vor allem die Zionisten nicht die Juden repräsentieren (siehe Anlage 2). Das Internet-Portal meines Mandanten beinhaltet zudem bei den „Palästina Spezial" Seiten eine ca. 100 Seiten umfassende Meinungsdarstellung sowohl von hier lebenden als auch in Israel lebenden Juden, die offen gegen die Politik des Staates Israel protestieren (beigefügte Anlage 3) - genau wie mein Mandant. Ihre Reden sind von den Seiten meines Mandanten aus ansteuerbar und belegen, dass mein Mandant nicht einseitig zu Lasten der Juden seine Homepage betreibt.

III.

Die Staatsanwaltschaft folgert zudem aus der Tatsache, dass mein Mandant die Bilder von der Homepage entfernt hat, dass ihm das Unerlaubte seines Tuns bekannt gewesen wäre. Die Bilder wurden am 24.4.2003 mit einer an derselben Stelle veröffentlichten Begründung herausgenommen:

An dieser Stelle hatte der Muslim-Markt Beispiele von Bildvergleichen wiedergegeben, welche die zionistischen Besatzer mit dem Nazi-Regime verglichen. Aufmerksame Leser haben den Muslim-Markt darauf aufmerksam gemacht, dass die verwendeten Bilder aus der End- zeit der Nazi-Zeit stammten, wohingegen (noch) eher ein Vergleich mit der Anfangszeit des Nazi-Regimes angebracht sei. Noch gebe es nicht die hitlerischen Konzentrationslager in Israel, selbst wenn die Verfolgung bereits systematisiert ist. Daher wären die Bilder unangebracht. Da der Muslim-Markt großen Wert auf Aufrichtigkeit legt, haben wir die Bilder des- halb entfernt und konzentrieren uns auf die Darstellung zionistischer Verbrechen.

Die Folgerung der Staatsanwaltschaft ist somit Schlichtweg falsch. Mein Mandant ist bemüht, die Geschehnisse in Palästina offenzulegen und zu dokumentieren. Dies ist nicht strafbar, sondern unterliegt der Meinungs- und Pressefreiheit. Auch das Recherchieren der Berichte ist geschützt. Einige Bevölkerungsgruppen mögen zwar die Berichterstattung meines Mandanten auf seiner Homepage aus politischen Gründen unterbinden wollen; dazu sind jedoch gedankliche Unterstellungen vonnöten, die seit Jahren gezielt gegen seine Homepage - verbunden mit Strafanzeigen - angebracht werden. Mein Mandant konnte somit zu dem Zeitpunkt der Herausnahme der Bilder nicht ahnen, dass gerade diese Bilder einmal Grundlage für einen Strafbefehl werden würden. Schließlich war ihm seit Freischaltung des Internetportals bekannt, dass immer einige Menschen seine Äußerungen und Schriften angreifen würden. Dass erst nach nunmehr 4 Jahren eine Anklage aus einigen aus dem Zusammenhang seiner Homepage gerissenen einzelnen Worten und Abbildungen zusammen- geschustert wird, konnte mein Mandant im März 2003 noch nicht ahnen.

IV.

Weiterhin heißt es in der Begründung zu 3. und 4. des Strafbefehls, dass mein Mandant den Holocaust und insbesondere die Gaskammer öffentlich leugnet.

Dieser Vorwurf ist offensichtlich unbegründet. Zum einen verweise ich auf das bereits oben Ausgeführte. Mein Mandant hat sich bereits auf der verweisenden Seite für die nachfolgenden Seiten von den übersetzten Reden distanziert und deutlich geäußert, dass er die Holocaust-Taten verurteilt. Desweiteren hat er die übersetzten Reden, insgesamt etwa Texte von 50 Autoren unkommentiert eingestellt. Dies bedeutet aber nicht zugleich, dass er sich den Inhalt sämtlicher Reden zu eigen macht. Daher hat er deutlich an den Anfang gestellt, wie er sein Internet-Portal verstanden wissen möchte.

Die im Strafbefehl zitierten Zitate stammen - wie die Staatsanwaltschaft selbst festgestellt hat - aus Imam Khamene'is Friedensplan. Die Textstellen sind dabei willkürlich aus der Rede des iranischen Staatsoberhauptes entnommen. Dies geschah, um den Eindruck zu erwecken, dass Imam Khamene'i den Holocaust leugnen würde. Dies stimmt jedoch gerade nicht. Insbesondere das Wort „Märchen" taucht in der Rede weit vor der zitierten Passage auf und zwar in folgendem Zusammenhang:

„Seit dem Angriff ihrer Mission haben die Zionisten die Propaganda und die Veröffentlichung der Nachrichten angestrebt. Eines ihrer Politik war es, sich die weltweiten Propagandamedien widerrechtlich anzueignen. Und so ist es heute. Seit dem ursprünglichen An- fang ihrer Mission haben sie einen Propagandatrick gewählt, welcher sehr wichtig und ein- flussreich war und bis heute effektiv ist. Dieser Propagandatrick ist, als Unterdrückte auf- zutreten. Und um als Unterdrückte aufzutreten, fabrizieren sie Märchen und Geschichten, frei erfundene Reportagen, und strengen sich (diesbezüglich) unermüdlich an, und auch heute wird diese scheußliche Propaganda fortgesetzt. Mit anderen Worten, die wichtigste Arbeit der Zionisten in der Weltpropaganda ist es als Unterdrückte zu erscheinen.

Sie (die Zionisten) haben das Thema psychologischer Sorge um die Juden errichtet. Sie haben behauptet, da die Juden seit Jahrhunderten Unterdrückung erlitten hätten, haben sie psychologische Sorgen entwickelt, und sie benötigten psychologische Sicherheit. In ihren Besprechungen mit den Oberhäuptern der westlichen Staaten und später in Besprechungen mit islamischen und arabischen Staaten haben sie das Thema der psychologischen Sicher- heit emporgehoben, mit der Behauptung, sie benötigten psychologische Sicherheit, und dass sie mit dieser Sicherheit versorgt werden müssten. Was bedeutet psychologische Sicherheit? Es hat keine klare Bedeutung. Es gibt kein Ende dieser psychologischen Sicherheit. "

Die von Khamene'i angesprochenen Märchen beziehen sich somit auf die Sicherheitsforderung des heutigen Israels, insbesondere auf die Begründung von psychologischer Sicherheit. Dies ist das „Märchen" der Israelis - nach Ansicht von Khamene'i. Nicht etwa, wie die Staatsanwaltschaft ver- mutet, der Holocaust. Khamene'i ging es vielmehr darum, aufzudecken, welche Märchen die Israelis erfinden, um ihre Gebietsansprüche und ihre Politik zu begründen (vergleiche mit Anlage 4).

Daher ist die nachfolgende Passage von Khamene'i, die die Staatsanwaltschaft zitiert hat, auch ganz klar keine Verleugnung des Holocaust. Khamene'i sagt selbst, dass alle Politiker, alle Journalisten, etc. der Gaskammern gedenken. Damit bestätigt er den Holocaust. Mit dem folgenden Märchen sind dagegen nicht die Gaskammern gemeint, sondern das Märchen von der psychologischen Sicherheitsforderung der Israelis. Dies ist somit ein Rückbezug auf die vorangegangene gesamte Definition, was er unter Märchen und Geschichten der Israelis genau versteht. Der Begriff der „Authenzität" bezieht sich somit ebenfalls nicht auf die Gaskammern, sondern auf das Märchen der Notwendigkeit einer psychologischen Sicherheit. Auch das Wort „Geschichte" taucht in diesem Satz auf. Dies verweist eindeutig auf die weiter oben beschriebenen Märchen und Geschichten.

Khamene'i persönliche Einstellung zum Staat Israel mag für uns als westliche Kultur zwar nicht nachvollziehbar und leicht verständlich sein. Für meinen Mandanten und viele hier lebende Muslime ist dies jedoch eine andere als die westliche Perspektive und entspricht ihren eigenen Einstellungen zum Staat Israel und den Zionisten. Eine Leugnung des Holocaust ist damit nicht verbunden. Und auch kein Aufruf, hier lebende Juden oder überhaupt Menschen jüdischen Glaubens zu diskriminieren oder zu verunglimpfen. Es geht nur um eine Kritik am Staat Israel, nicht an den Juden.

Mein Mandant ist zudem gar nicht in der Lage, sich mit allen einzelnen Bausteinen einer von ihm ins Netz gestellten Rede zu identifizieren. Es wäre absurd, anzunehmen, dass er neben Reden von Khamene'i und Möllemann auch sämtliche anderen 50 Texte von Autoren und Rednern als eigene Meinung hat, nur weil er sich nicht von jeder Rede und jedem einzelnen Satz distanziert.

Zudem ist der Vorwurf der Staatsanwaltschaft schon in sich widersprüchlich. Denn wie könnte mein Mandant zum einen die Holocaust-Opfer leugnen und diese zugleich verunglimpfen wenn er sie denn leugnet? Entweder leugnet er die Existenz oder er verunglimpft sie. Beides zugleich schließt sich meines Erachtens aus. Deutlich wird aus dieser Widersprüchlichkeit nur, dass die Staatsanwaltschaft nichts vorlegen kann, was sie meinem Mandanten ernsthaft zur Last legen kann.

V.

Zuletzt möchte ich noch auf §§ 130 Abs. 5 i.V.m. § 86 Abs.3 StGB hinweisen. Darin steht bekanntlich die sogenannte „Sozialadäquanzklausel". Damit erfüllen Handlungen meines Mandanten den Tatbestand des § 130 StGB nicht, wenn sie der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung, der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient".

Mein Mandant betreibt das Internet-Portal insbesondere auch, um journalistisch über die Lage Palästinas zu berichten. Dort finden zur Zeit geschichtlich relevante Ereignisse statt, über die mein Mandant durch seine Homepage berichtet und die er als Journalist auch bewertet. Der Zweck der Dokumentation und der Meinungsäußerung ist vielfältig. Zum einen schafft mein Mandant durch die Übersetzungen von Reden eine wissenschaftliche Sammlung, die es bislang in deutscher Sprache nicht zu lesen gab. Zudem ist er künstlerisch kreativ und setzt Bilder zum Nachdenken und zur Diskussion auf seine Seiten. Weiterhin greifen Universitäten auf seine Homepage zu. Diese dient somit unzweifelhaft der Lehre und Forschung und wird zu aktuellen Themen einiger Forschungsbereiche auch herangezogen. Insgesamt sind somit die Handlungen meines Mandanten nicht strafbar.

Ich werde daher zusammen mit meinem Kollegen in der mündlichen Verhandlung beantragen, unseren Mandanten von allen Vorwürfen freizusprechen.

Rechtsanwältin - **** -

Anlagen

Senden Sie e-Mails mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: info@muslim-markt.de 
Copyright © seit 1999 Muslim-Markt