Im Namen des Erhabenen  
Muslim-Bestattung in NRW
 

 

Sehr geehrte Damen und Herren vom Muslim-Markt,

vielen Dank für Ihre Bereitschaft, sich dieses doch wichtigen Themas anzunehmen. Hier - wie gewünscht - einige Erläuterungen zum Thema:

Seit Juni 2003 existiert in Nordrhein-Westfalen ein neues Friedhofsgesetz.

Nach § 7, Abs. 2 wurde in das neue Gesetz folgender Grundsatz eingeführt: Soweit möglich sind Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Bestattungen unter Berücksichtigung der Glaubensgemeinschaft, der die zu Bestattenden angehörten, vorgenommen werden können.

Diesem Grundsatz liegt das Bestreben zugrunde, die Integration der in Deutschland ansässigen Moslems zu fördern.

Die bisherige Praxis, auf bestehenden Friedhöfe Grabfelder für Moslems auszuweisen, erfüllten die Anforderungen nicht überall in zufriedenstellendem Umfang.

Das neue Gesetz erlaubt es nun den hier lebenden Moslems, aus eigener Initiative eigene Friedhöfe zu betreiben. Bislang war dies nicht möglich, da Islamgemeinden - im Unterschied zu Kirchen - nicht den Status einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts" haben.

Nach § 1 Abs. 4 des Friedhofsgesetzes können Islamgemeinden ohne Körperschaftsstatus quasi Mieter/Pächter eines von ihnen selbst entworfenen und betriebenen Friedhofes sein. Bei einem Betreiberkonkurs oder der Auflösung des Pachtvertrages würde der Friedhofsbetrieb auf die öffentliche Hand übergehen und damit weiter gesichert sein.

Es wird nun auf die Überzeugungsarbeit in der betreffenden Kommune ankommen, einen islamischen Friedhof anzulegen. Die guten Argumente, die dafür sprechen, sind:

- die im Regelfall in Deutschland ansässigen Hinterbliebenen müssen zum Besuch des Grabes nicht in das Heimatland reisen, - die im Islam vorgeschriebene Frist zwischen Tod und Bestattung kann eingehalten werden (vgl. § 13, Abs. 2), - eine Sargpflicht besteht nicht, sie beschränkt sich auf den Transport auf öffentlichen Straßen (§ 16, Abs. 1) - erforderliche Bauten für die rituellen Waschungen und die Trauerfeier können auf dem Friedhof errichtet werden, - die Ruhezeit kann entsprechend islamischen Vorschriften gestaltet werden, ggf. bis hin zum "ewigen Ruherecht".

Für die konkrete Planung eines islamischen Friedhof habe ich einige Vorplanungen und Hinweise erarbeitet, die u.a. in der islamischen Zeitung veröffentlicht wurden.

Mit freundlichem Gruß

(Andreas Morgenroth)

Dipl-Ing. Andreas Morgenroth 
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Tel: 0451 - 30 71 100 
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