Die völkerrechtlich verbindliche Definition von Angriffskriegen durch die UNO-Vollversammlung im Jahre 1974 bleibt hochaktuell
Für Angriffskriege sind in der Geschichte der Menschheit immer wieder Begründungen verwendet worden, die edle Absichten bekunden sollen. Die Römer griffen Nachbarstaaten mit der Begründung an, ihnen die Werte der Zivilisation vermitteln zu wollen, während sie die unterworfenen Völker zu Sklaven machten. Im Mittelalter und bis ins XIX. Jahrhundert wurden Angriffskriege, die reine koloniale Eroberungskriege waren, mit der Notwendigkeit gerechtfertigt, das Christentum als den einzig wahren Glauben zu verbreiten und die Ungläubigen zu wahren Menschen zu machen. Unter solchen Vorwänden wurden von den Spaniern, Briten, Franzosen, Belgiern, Holländern und US-Amerikanern, auch Deutschen und Italienern barbarische Kolonialisierungskriege geführt. Genannt seien hier die Eroberung des nordamerikanischen und südamerikanischen Kontinents, von Afrika und Teilen Asiens, die Indianerkriege der USA, die zur Ausrottung von 500 Indianer-Nationen führten. Ab dem XX. Jahrhundert zählen dazu die modernen Neokolonialisierungskriege und neokolonialen Verbrechen der imperialistischen Mächte. Andere Kriege wurden als Glaubenskriege, z. B. im 30jährigen Krieg zwischen Katholiken und Protestanten geführt, obwohl es Kriege zwischen Feudaldynastien waren, die um Macht und Expansion rangen. .
Gegenwärtig ist es sozusagen opportun, Kriege im Namen von Demokratie und Menschenrechten in Form sog. humanitärer Interventionen sowie auch präventiv zur Terrorabwehr zu führen, wobei Terrorbedrohungen meistens als Fiktionen aufgebaut werden. Angriffskriege werden als „Kriege im Namen der Menschlichkeit gegen Diktatur und Terrorismus“ bemäntelt. Das alles soll den modernen Raub- und Kolonialisierungskriegen den Edelanstrich, eine hehre Motivation verleihen; den man z. B. früher mit dem Gottesbezug zu erreichen gedachte. Der Begriff „Gott mit uns“ stand noch auf den Koppelschlössern deutscher Soldaten im 1. und 2. Weltkrieg. Heutzutage werden immer ungehemmter mit vorgetäuschtem Edelsinn und angeblichen humanen Absichten weiter Angriffskriege geführt, wobei scheinheilig unter der Maske der Demokratie, Freiheit und Menschenrechte gelogen wird, dass, sich die Balken biegen. Es gibt ab 1991 nun schon vier ganz schlimme Angriffskriege unter der Ägide der USA und NATO: 1. den Jugoslawienkrieg von 1999, der im Wesen schon Jahre vorher von den Siegern im Kalten Krieg gegen die Sowjetunion mit der Aufhetzung der Völker Jugoslawiens gegeneinander begonnen wurde. 2. den Afghanistankrieg, der mit den Terrorangriffen vom 11. September 2001 begründet wurde, die man Bin Laden und seinen Leuten in Afghanistan unterstellte, begangen zu haben. 3. den Irakkrieg von 2003, der mit einem erlogenen Atomprogramm des Iraks motivierte wurde, dem aber schon ein erster Interventionskrieg der USA im Jahre 1991 vorausging. Ganz nebenbei wurde auch der Staat Elfenbeinküste Opfer einer französischen Militärintervention, um dort einem dem Westen genehmen Präsidenten zu installieren. Opfer von Militärinterventionen wurde u.a Somalia. 4. In ganz offener Manier wurde im Jahre 2011 Libyen Opfer eines Angriffskrieges. Verstärkte Sanktionsmaßnahmen gegen Syrien, Iran, Weißrussland deuten nach der Eröffnung des Libyenkrieges unter dem Motto der „Demokratie und Menschenrechte“ schon auf die nächsten Aggressionsopfer hin. Aber auch z. B. der Sudan ist als potentielles Aggressionsopfer vorgesehen, wie auch andere Staaten. Speziell geht es um die Beherrschung der Erdöl- und Erdgasvorräte und anderer Bodenschätze der Welt durch die Konzerne der USA und Großbanken der USA. Mit der Herrschaft über die Weltrohstoffressourcen erhofft man sich auch, den kranken US-Dollar sanieren zu können. Einige europäische Politiker wie Sarkozy denken auch an eine vermeintliche EURO-Rettung durch Kriege. Es drohen deswegen in schneller Abfolge neue Aggressionskriege durch die USA und NATO.
Es gab in der Geschichte der Menschheit viele Bemühungen, den Krieg als Mittel der Politik zu ächten.
Dieser Pakt hat die kommenden verheerenden Kriege, die im 2. Weltkrieg kulminierten, nicht verhindert. Schuld daran war auch, dass eine klare rechtsverbindliche Definition des Angriffskrieges und seiner Konsequenzen fehlte. So kamen Aggressorstaaten wie Japan und Deutschland auf den Trick, Erstangriffe des auserkorenen Angriffsopfers vorzutäuschen oder Angriffskriege zu Präventivkriegen zu erklären. Den Teufelskreis von Kriegen zu überwinden dient Artikel 2 der Charta der Vereinten Nationen, der alle Staaten verpflichtet, nicht nur auf die Anwendung von Gewalt zu verzichten, sondern auch auf das Drohen damit.
Die nach dem 2. Weltkrieg unterzeichnete Charta der Vereinten Nationen geht über das bloße Verbot des Angriffskrieges hinaus. In Artikel 2, Punkt 4 wird jede Gewaltanwendung in den internationalen Beziehungen für völkerrechtswidrig erklärt. Kriegsdrohungen mit erpresserischer Absicht sind ebenso untersagt, wie die Führung von Angriffskriegen.
Die 1974 einstimmig von der UNO-Vollversammlung angenommene Definition der Aggression (Resolution 3314) ist deswegen im hochaktuellen Sinne ein wichtiges Dokument des Völkerrechte, die auf Grund der vielfältig bitteren Erfahrungen der Menschheit mit Aggressionskriegen im Interesse der Gewährleistung der Souveränitätsrechte der Völker sowie der dauerhaften und verlässlichen Friedensicherung in der Welt der Benutzung jeglicher Vorwände und Scheinausreden für Aggressionshandlungen entgegentreten und allgemein Kriege aus dem Leben der Völker der Welt verbannen sollte. Dieses Dokument (die Resolution 3314 von 1974) bestimmt in allgemein rechtsverbindlicher Form den Begriff der Aggression als Anwendung bewaffneter Gewalt, die ein Staat gegen die Souveränität, territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit eines anderen UNO-Staates richtet oder die in irgendeiner anderen Form mit der UNO-Charta unvereinbar ist. Ausdrücklich wurde festgestellt, dass der Staat oder das Staatenbündnis als Aggressor zu bezeichnen, zu verurteilen und auch rechtlich zu sanktionieren ist, der als erster bewaffnete Gewalt gegen einen anderen Staat im Widerspruch zur UNO-Charta anwendet. Es macht dabei keinen Unterschied, ob Aggressionshandlungen von der Supermacht USA, einer Großmacht wie Großbritannien und Frankreich oder einer Mittelmacht bzw. einem Kleinstaat begangen werden. Aggression (die Führung eines Angriffskrieges) wurde von der UNO schon vorher als schlimmstes Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit definiert. Danach darf sich bei einer Aggressionshandlung kein Staat auf den Begriff eines gerechten Krieges herausreden.
In der Definition der UNO werden sieben Arten von Aggressionshandlungen aufgeführt: 1. die militärische Invasion; also der militärische Angriff mit Landstreitkräften auf einen anderen Staat; Nicht unter dem Begriff einer Aggression oder eines Aggressionskrieges fallen Handlungen innerhalb des Territoriums eines UNO-Staates seitens seiner legitimen Regierung. gegen separatistische Akte oder kriminelle und terroristische Akte. Die obige Definition der Aggression verbietet es folglich auch einem Staat oder einer Staatenkoalition, zu Gunsten separatistischer Bewegungen oder von Aufstandsbewegungen in einem anderen Staat einzugreifen. Es gilt auch hier das völkerrechtlich verbindliche Gebot der militärischen Nichteinmischung. Ein gerechter Krieg kann demnach nur ein Verteidigungskrieg zur Abwehr einer völkerrechtswidrigen Aggression sein, der nach UNO-Recht auch immer legitim ist. Die Bewertung von Aggressionen als schwerste Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erfordert die strenge Bestrafung aller für Aggressionshandlungen verantwortlichen Personen einschließlich von Ausführenden von Aggressionshandlungen. Das legt schon das Statut der Nürnberger Militärgerichts fest, das für die Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse galt und denen international eine Musterrolle für zukünftige Kriegsverbrecherprozesse zuerkannt wurde Das Römische Statut, die Rechtsgrundlage des Internationalen Strafgerichtshofes, verbietet den Angriffskrieg und stellt ihn unter Strafe. In Deutschland heißt es in Artikel 26 des Grundgesetzes: Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. Im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland ist demnach Friedensverrat eine strafbare Handlung. In Artikel 60 des STGB heißt es: Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26, Absatz 1 des Grundgesetztes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Strafbar sind auch bei Angriffskriegen verübte Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Niemand darf sich mehr bei Aggressionshandlungen auf Befehle oder gar einen Befehlsnotstand berufen können. So haben zwei renommierte französische Anwälte, nämlich Roland Dumas und Jaques Vergés am Sonntag den 29. Mai 2011 während einer Pressekonferenz in Tripolis angekündigt, im Namen der Familien der Opfer der barbarischen Luftangriffe der NATO auf Libyen gegen den französischen Präsidenten Nicolas Sarkozy Strafanzeige wegen Verantwortung für schwere Kriegsverbrechen zu stellen. Sarkozy ist der Initiator und Hauptverantwortliche der schweren Luftangriffe, die seit dem 19. März 2011 ohne UNO-Ermächtigung und anfänglich nicht einmal mit Ermächtigung des NATO-Rats auf libysche Städte und Siedlungen durchgeführt werden (Sarkozy initiierte zur Eröffnung von barbarischen Luftangriffen auf den souveränen libyschen Staat einen völlig eigenmächtigen Eilbeschluss in einem dazu nicht ermächtigtem Gremium, dessen Abstimmungsergebnis er vor Erteilung des Angriffsbefehls an die Luftstreitkräfte nicht einmal abwartete).
Es darf auch keine Siegerjustiz oder Verlierjustiz geben. Es ist im höchsten Maße Bruch des Völkerrechts und Menschenrechts, wenn in Umkehrung des Rechts und der Gerechtigkeit die politischen und militärischen Führer von Staaten die Opfer von Aggressionen wurden, vor Gericht gestellt und bestraft werden, weil sie einen Verteidigungskrieg geführt haben. Das ist Verkehrung von Recht in schlimmstes Unrecht, die höchste Form der Rechtsbeugung, des Rechtszynismus und Rechtsnihilismus. Inter arma silent leges (im Kriege schweigen die Gesetze) dieser Spruch im Imperium Romanum darf in der modernen Zeit nicht gelten. Eindeutig stellen die gegenwärtigen Luftangriffe auf Bodenziele in Libyen Aggressionshandlungen dar, die auch nicht durch die UNO-Resolution 1973 gedeckt sind, denn diese erlaubt nur, im Rahmen einer Flugverbotszone libysche Kampfflugzeuge in der Luft zu bekämpfen, insofern diese die libysche Zivilbevölkerung angreifen, was in sofern schon schnell hypothetisch wurde, als die libysche Regierung sofort kurz nach der Verabschiedung der UNO-Resolution 1973 Startverbot für alle libyschen Kampfflugzeuge und auch Kampfhubschrauber erteilt hatte. Die Resolution 1973 erlaubt auch der NATO nicht die Bombardierung oder Beschießung von Städten und Ortschaften sowie auch nicht die einseitige Parteiergreifung für die Bürgerkriegspartei in Bengasi. Sie verfügt die sofortige Herstellung eines Waffenstillstandes, zu dem dann nicht die NATO und die Separatistenregierung in Bengasi, sondern nur die Regierung in Tripolis bereit war und ist. Der südafrikanische Präsident Zuma hat am 30./31. Mai 2011 erneut den Versuch gestartet, einen sofortigen Waffenstillstand zu vermitteln. In Tripolis wurden seine im Namen der Afrikanischen Union unterbreiteten Vorschläge bereits akzeptiert, nur in den Reihen der Übergangsregierung in Bengasi und von den NATO-Regierungen wurden seine Bemühungen abgelehnt. Die Road map der Afrikanischen Union sieht neben einem sofortigen Waffenstillstand eine Transitionsperiode bis zu demokratischen Wahlen vor. Der selbsternannte Nationale Übergangsrat in Bengasi lehnt aber jede Friedensinitiative ab, die keinen sofortigen Machtverzicht von Gaddafi beinhaltet. Dabei geht es nicht nur um den Machtverzicht von Muammar al-Gaddafi, sondern auch um den sofortigen Rücktritt der vom Volkskongress gewählten libyschen Regierung und um die sofortige Auflösung des vom Volke gewählten Algemeinen Volkskongresses selbst, was ein Machtvakuum und Machtchaos schaffen würde. Es stehen zwar neue Politiker zur Machtübernahme bereit, diese sind aber vom Nordafrikabeauftragten der US-Administration, Jeffrey Feltman, ausgewählte und abgecheckte Leute, die teils unqualifiziert sind, meist korrupt sind und teils sogar aus kriminellen Milieu stammen. Auf jeden Fall sind es keine volksverbundenen Politiker und ihnen fehlt von Anfang an jede demokratische Legitimation. In der von Gaddafi akzeptierten Transitonsperiode können hingegen freie demokratische Wahlen vorbereitet werden, wobei auch ausgeschlossen werden kann, dass diese Wahlen durch kriminelle Methoden dann zu Gunsten irgendeiner Seite manipuliert werden. Viele Staatsoberhäupter und Regierungschefs der Welt haben die gegenwärtigen Luftangriffe auf Libyen als Bruch des Völkerrechts und auch der UNO-Resolution 1970 und 1973 gebrandmarkt. Der Begriff „neuzeitlicher Kreuzzug“ (engl. crusade) des Westens gegen die arabischen Völker macht die Runde. Gebrandmarkt wird von ihnen auch, dass ein offener Aggressionskrieg in verlogener Form als „Kampf für Demokratie und Menschenrechte“ deklariert und kaschiert wird!
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