Brautgeld
Ehemann muss seiner Ex-Frau islamischen Glaubens kein Brautgeld zahlen
Muslim-Markt 8.9.2005 - Ein deutscher Ehemann aus dem Saarland muss
gemäß einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) seiner
Ex-Frau islamischen Glaubens kein «Brautgeld» zahlen, wie es derzeit
zahlreiche Medien verfälschend berichten und damit antiislamische Gefühle
provozieren, sondern eine unterhaltsrechtliche Zusage einhalten, als
welche die Brautgeldvereinbarung vom Gericht gewertet wurde (Az.: 9 UF
33/04).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer geschiedenen Frau
gegen ihren früheren Ehemann weitgehend statt. Der Ehemann hatte sich bei
Eheschließung vor einem islamischen Imam für den Fall der Scheidung zur
Zahlung eines Brautgeldes [mahr] in Höhe von rund ca. 25000 EUR bereit
erklärt. Gemäß islamischen Recht muss das Brautgeld bei der Eheschließung
festgelegt werden und wird eigentlich bei der Heirat überreicht. Mit einer
Klausel kann aber die tatsächliche Auszahlung auf den Fall der Scheidung
verschoben werden.
Nach der islamischen Eheschließung erfolgte zusätzlich die
Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten. Daher war der Mann der
Auffassung, er müsse das Geld nicht zahlen, denn seiner Frau stünden nur
Ansprüche zu, die sich aus deutschem Recht ergäben. Solch eine Behauptung
seitens des Ehemannes erscheinen allerdings eher als Ausflucht vor der
fälligen Zahlung zu sein, denn die eine Vereinbarung schließt die andere
ja nicht aus. Fast alle großen islamischen Verbände in Deutschland
empfehlen außer der islamischen Eheschließung auch die standesamtliche
auszuführen. Der Muslim-Markt hat sich auf seinen Heirats-Seiten jener
Empfehlung angeschlossen.
Das OLG folgte nicht der Auffassung des geschiedenen Ehemannes. Die
Richter werteten die Vereinbarung als unterhaltsrechtliche Zusage, die
auch nach deutschem Recht möglich sei. Sie zogen daher den vom Ehemann zum
einen bereits geleisteten geringfügige Unterhalt ab und minderten den
Betrag zudem sehr stark, weil sie inzwischen wieder verheiratet war. Damit
billigten sie der Klägerin eine Summe von knapp 13 000 Euro zu. Allein
dadurch wird schon deutlich, dass hier ausschließlich deutsches Recht
angewandt wurde, weil das islamische Recht keine Minderung des Brautgeldes
aufgrund neuer Eheschließung vorsieht. Unterschiedliche und teilweise
nicht auf islamischen Glaubensgrundsätzen basierende Verständnisse des
Brautgeldes durch Kläger und Angeklagten hatten in einer früheren Instanz
zu zusätzlichen Missverständnissen geführt.
Aktuelle Medienberichte, wonach ein hohes deutsches Gericht das
islamische Brautgeld als islamisches Recht akzeptiert und somit quasi der
Scharia Einzug in das deutsche Recht gewährt hätten, entbehren jeglicher
Grundlage und sind offensichtlich lediglich ein weiterer Versuch
verantwortungsloser Journalisten, Keile in die eigenen Gesellschaft zu
treiben und negative Gefühle gegen Muslime zu schüren.
Weitere Details können aus dem Gesamturteil entnommen werden:
OLG Saarbrücken Urteil vom 9.3.2005, 9 UF 33/04
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Familiengericht in St. Wendel vom 28. Januar 2004 16 F 512/02 GÜ
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an
die Klägerin 12.782 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab 12. Juni 2003 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, sind seit 14. Juni
2002 rechtskräftig geschiedene Eheleute.
Sie hatten am 23. November 1990 vor dem Standesbeamten in St. Wendel
die Ehe geschlossen. Der standesamtlichen Trauung war die Klägerin
gehört dem islamischen Glauben an eine Eheschließungszeremonie nach
islamischem Ritus im August 1990 vorausgegangen. Im Zusammenhang hiermit
hatten beide Parteien folgende, vom islamischen Imam in arabischer Sprache
aufgesetzte und von einem Dolmetscher ins Deutsche übersetzte
Schriftstücke unterschrieben, wobei die deutsche Übersetzung vom 25.
August 1990 wie folgt lautet:
Im Namen Gottes, des Gnädigen, des Barmherzigen
Durch Anordnung des erhabenen Gottes, nach der Sunna (islamisches
Gesetz) seines Propheten Mohammed (Gott segne ihn und schenke ihm Heil)
und unter Berufung auf unser Glaubensbekenntnis sowie auf das später
fällig werdende (im Falle der Trennung) Brautgeld in Höhe von 50.000 DM
(fünfzigtausend), habe ich den Ehevertrag zwischen M. R. und F. C. zum
Abschluß gebracht.
Die Eheschließung wurde im Beisein der beiden Zeugen, Herrn H. S. und
Herrn I. S. A. vorgenommen.
Unterschrift des ersten Zeugen
Unterschrift des zweiten Zeugen
Unterschrift und Name des Imams: M. A.
Unterschrift und Name des Bräutigams: M. R.
Unterschrift und Name der Braut: F. C..
Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte verpflichtet
ist, an die Klägerin das im vorgenannten Schriftstück erwähnte Brautgeld
von (50.000 DM =) 25.564,59 EUR zu zahlen.
Die am Februar 1972 geborene Klägerin ist seit Februar 2004
wiederverheiratet. Ihr steht die alleinige elterliche Sorge für den aus
der Ehe mit dem Beklagten hervorgegangenen Sohn K., geboren am Januar
1991, zu.
Mit notarieller Urkunde vom 14. Dezember 1999 Notar Dr. M. K.,
Urkundenrolle Nummer hat der Beklagte der Klägerin ein in seinem
Alleineigentum stehendes Grundstück (ca. 1.000 m²groß) in übertragen. Der
Wert des Grundstücks wurde mit ca. 80.000 DM in der notariellen Urkunde
angegeben. Eine Gegenleistung wurde nicht vereinbart, lediglich, dass die
Zuwendung, soweit sie unentgeltlich erfolgt, gemäß § 1380 BGB auf eine
eventuelle Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin anzurechnen ist.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach der Trennung auf Trennungs- und
Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Durch Urteil des Amtsgerichts
Familiengericht in St. Wendel vom 20. Juni 2001 16 F 24/2001 UK/UE
wurde der Beklagte u. a. verurteilt, an die Klägerin ab Juni 2001
monatlichen Trennungsunterhalt von 426 DM zu zahlen. Auf die hiergegen
gerichtete Berufung der Klägerin haben sich die Parteien in einem am 11.
April 2002 geschlossenen Vergleich 9 UF 121/01 u.a. dahingehend
geeinigt, dass der Beklagte der Klägerin zur Abgeltung bis einschließlich
April 2002 rückständigen Trennungs- und Kindesunterhalts einen Betrag von
280 EUR zahlt und dass eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten
gegenüber der Klägerin ab Januar 2002 derzeit nicht besteht.
Mit ihrer am 9. Dezember 2002 eingereichten Klage hat die Klägerin den
Beklagten, gestützt auf die von beiden Parteien im August 1990
unterzeichneten Schriftstücke, auf Zahlung eines Betrages von 25.564,59
EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit in Anspruch genommen.
Der Beklagte, dem die Klage am 12. Juni 2003 zugestellt worden war, hat
um Klageabweisung gebeten.
Die Parteien haben erstinstanzlich im Wesentlichen darüber gestritten,
was die Motive für die Vereinbarung des Brautgeldes waren.
Das Familiengericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 9.
Januar 2004. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 9. Januar 2004 verwiesen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das
Familiengericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten
verurteilt, an die Klägerin 25.564,59 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen
Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.
Die Klägerin bittet unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils um
Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet und
führt unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Herabsetzung des zu Gunsten
der Klägerin erstinstanzlich titulierten Betrages auf 12.782 EUR.
Der weitergehenden Berufung ist hingegen der Erfolg zu versagen.
Der Klägerin steht ein Anspruch in vorgenannter Höhe gegen den
Beklagten auf Grund der im August 1990 von beiden Parteien im Zusammenhang
mit der islamischen Eheschließungszeremonie unterzeichneten Schriftstücke
zu.
Entsprechend der unangefochtenen Handhabung des Familiengerichts ist
deutsches Sachrecht auf die Rechtsbeziehung der Parteien anwendbar,
nachdem beide Parteien im Zeitpunkt der Ehescheidung deutsche
Staatsangehörige waren, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
hatten und ihre Ehe nach deutschem Recht geschieden wurde (vgl. hierzu
BGH, FamRZ 1987, 463 und FamRZ 1999, 217).
Ohne Erfolg rügt der Beklagte fehlende Aktivlegitimation der Klägerin.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht
angenommen, dass die Klägerin Inhaberin der in vorgenannten Schriftstücken
vereinbarten Brautgeldforderung ist.
Dem steht nicht entgegen, dass der Vater der Klägerin vor dem
Zustandekommen der schriftlichen Vereinbarung mit dem Beklagten über das
Brautgeld (arabisch: Mahar) verhandelt und mit diesem schließlich ein
Brautgeld von 50.000 DM vereinbart hat.
Der Wertung des Familiengerichts ist zu folgen, dass es sich hierbei
lediglich um vorbereitende Verhandlungen gehandelt hat. Denn unstreitig
waren Parteien der anschließend zustande gekommenen schriftlichen
Vereinbarung ausschließlich der Beklagte und die Klägerin. Diese allein
haben nämlich neben den beiden Trauzeugen die Schriftstücke
unterzeichnet. Aus den Schriftstücken ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass dem Vater der Klägerin das Brautgeld zustehen sollte. Die
diesbezügliche Behauptung des Beklagten findet auch im Sitzungsprotokoll
keine Stütze. Denn diesem kann nicht entnommen werden, dass der Vater der
Klägerin sich als Anspruchsinhaber bezeichnet hat. Vielmehr hat der Zeuge
danach lediglich angegeben, dass die Zahlung des Brautgeldes an ihn
erfolgen sollte und auf Rückfrage klargestellt, dass er als Vertreter für
die Klägerin das Geld in Empfang nehmen sollte. Eine derartige
Zahlungsbestimmung stellt aber die Aktivlegitimation der Klägerin nicht in
Frage.
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn der Vater der
Klägerin Anspruchsinhaber gewesen sein sollte, hat die Klägerin durch
Vorlage einer entsprechenden Abtretungsvereinbarung belegt, dass ihr Vater
alle ihm möglicherweise aus der Brautgeldvereinbarung zustehenden
Ansprüche an sie abgetreten hat, so dass sie jedenfalls nunmehr
Anspruchsinhaberin ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Abtretung
bestehen nicht. Das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten ist völlig
unsubstantiiert und daher rechtlich unbeachtlich.
Beanstandungsfrei hat das Familiengericht den hier in Rede stehenden,
von den Parteien unterzeichneten Schriftstücken eine vertragliche
Verpflichtung des Beklagten entnommen, an die Klägerin im Fall der
Trennung der Parteien ein Brautgeld von 50.000 DM zu zahlen (vgl. hierzu:
BGH, FamRZ 1987 a.a.O.).
Diese vertragliche Vereinbarung ist auch wie in der mündlichen
Verhandlung erörtert wirksam.
Hinreichende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, die
Vereinbarung als nichtiges Scheingeschäft i.S.d. § 117 Abs. 1 BGB zu
beurteilen, fehlen.
Zwar hat der Beklagte behauptet, es habe dem Willen beider Parteien
entsprochen, dass die Vereinbarung des Brautgeldes keine
Rechtsverbindlichkeit für den Fall ihrer eigenen Trennung oder Scheidung
entfalten sollte.
Hiergegen spricht aber bereits, dass der Beklagte nicht überraschend
mit der Vereinbarung konfrontiert wurde, sondern unstreitig zuvor
Vorverhandlungen hierüber mit dem Vater der Klägerin stattgefunden hatten.
Die Klägerin hat die diesbezügliche Behauptung des Beklagten zwar nicht
ausdrücklich bestritten. Aus dem Umstand, dass sie den Beklagten aus der
Vereinbarung in Anspruch nimmt, ergibt sich jedoch, dass sie jedenfalls
von der Rechtsverbindlichkeit der Vereinbarung ausgeht. Dies hat der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch auf Rückfrage des Senats in der
mündlichen Verhandlung bestätigt.
Sollte der Beklagte aber nur insgeheim das Erklärte nicht gewollt
haben, hätte dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit seiner
Willenserklärung. Denn Anhaltspunkte dafür, dass dieser geheime Vorbehalt
der Klägerin bekannt gewesen wäre, sind weder ersichtlich, noch vom
Beklagten vorgetragen (§ 116 S. 2 BGB).
Schließlich hat der Beklagte seine Willenserklärung auch nicht
innerhalb der Anfechtungsfristen (§§ 121,124 BGB) angefochten, so dass die
Frage der Erfolgsaussicht einer Anfechtung keiner Vertiefung bedarf.
Letztlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die
Vereinbarung der Parteien mit der Eheschließung der Parteien nach
deutschem Recht keine Geltung mehr haben sollte.
Obwohl die Parteien zum Zeitpunkt der Durchführung der islamischen
Trauungszeremonie bereits beabsichtigten, schnellstmöglich die Ehe nach
deutschem Recht zu schließen, lässt sich ein derartiger Vorbehalt der
Vereinbarung der Parteien nicht entnehmen. Auch wurde unstreitig weder
anlässlich der Eheschließung im November 1990 noch später eine
Vereinbarung über die Aufhebung der Brautgeldvereinbarung getroffen,
noch wurden Scheidungsfolgen nach deutschem Recht abbedungen.
Dass die Rechtsbeziehung der Parteien für ihre Ehe und Scheidung
deutschem Recht unterliegen sollten, schließt die zusätzliche Vereinbarung
eines Brautgeldes entsprechend den islamischen Gepflogenheiten aber
nicht zwingend aus.
Die Vereinbarung der Parteien ist auch nicht mangels der Einhaltung
einer gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 125 Abs. 1 BGB) nichtig. Der
Einhaltung einer besonderen Form bedurfte es vorliegend nämlich nicht.
Zu Recht wendet sich der Beklagte allerdings dagegen, dass das
Familiengericht die Vereinbarung der Parteien als eine Art unbenannte
Zuwendung bzw. abstraktes Schuldversprechen i.S.d. § 780 BGB beurteilt
hat, so dass es nicht darauf ankommt, dass bezüglich letzterem
möglicherweise auch § 518 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten gewesen wäre.
Die rechtliche Bewertung als sogenannte unbenannte (d.h. ehebezogene)
Zuwendung scheitert schon daran, dass die vereinbarte Leistung nicht um
der Ehe willen und als Beitrag zu deren Ausgestaltung, Erhaltung und
Sicherung erbracht werden sollte (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 1997, 933; 1990,
600), sondern erst nach endgültigem Scheitern der Ehe der Parteien.
Der Annahme eines abstrakten Schuldversprechens steht entgegen, dass in
der Vereinbarung ein Schuldgrund, nämlich Brautgeld angegeben ist und
darüber hinaus auch die Voraussetzungen für die Fälligkeit dieses
Brautgeldes. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien gleichwohl ein von dem
genannten Schuldgrund losgelöstes selbständiges Zahlungsversprechen des
Beklagten vereinbaren wollten, sind von keiner der Parteien vorgetragen
und auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 1999 a.a.O.).
Beim gegebenen Verfahrensstand ist allerdings mit dem Familiengericht
davon auszugehen, dass sich die Parteien bei Unterzeichnung der
Schriftstücke jedenfalls keine gemeinsamen Vorstellungen über die Funktion
des Brautgeldes gemacht haben.
Soweit die Klägerin erstinstanzlich behauptet hatte, das Brautgeld habe
insbesondere als Schadensersatz für ihre befleckte Ehre gezahlt werden
sollen, hat ihr hierzu als Zeuge vernommener Vater dies nicht bestätigt.
Der Beklagte ist dem auch unter Hinweis darauf, dass die Klägerin im
hiesigen Kulturkreis aufgewachsen ist und sich sehr schnell nach der
Trennung einem neuen Partner zugewandt hat, entgegen getreten.
Zweitinstanzlich hat die Klägerin diese Behauptung auch nicht mehr
aufrecht erhalten.
Fest steht jedenfalls, dass die Klägerin dem islamischen Glauben
angehört und sich die Parteien deshalb der islamischen
Eheschließungszeremonie unterzogen haben, wobei es nicht darauf ankommt,
ob dies ausschließlich dem Wunsch der Eltern der Klägerin oder auch dem
Wunsch des Beklagten entsprach. Infolgedessen kam es dann zur Vereinbarung
des Brautgeldes, da dieses nach islamischem Brauch üblich, wenn nicht
sogar Voraussetzung für eine Eheschließung nach islamischem Ritus ist
(vgl. hierzu: OLG Hamm, FamRZ 1988, 516, 518). Entsprechend hat auch der
Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass die
Vereinbarung des Brautgeldes eine Voraussetzung für die Eheschließung der
Parteien nach islamischem Recht war.
Bei dieser Sachlage ist dann aber - mangels konkreter Vorstellungen der
Parteien - für die Auslegung der getroffenen Brautgeldvereinbarung nach
Auffassung des Senats darauf abzustellen, welche Funktionen dem Brautgeld
nach islamischem Verständnis zukommen.
Der Senat schließt sich insoweit der zwischenzeitlich wohl herrschenden
Meinung an, die im hier gegebenen Fall, dass das Brautgeld erst nach der
Scheidung verlangt wird, dieses dem Unterhaltsrecht zuordnet (vgl. BGH,
FamRZ 1987 und 1999 a.a.O., jeweils m.w.N.).
Danach soll das Brautgeld der Absicherung des Unterhalts der Ehefrau
dienen, da nach islamischen Rechtsvorstellungen keine nachehelichen
Unterhaltsansprüche bestehen.
Demnach ist das Brautgeld von der Funktion her vergleichbar mit den
nach deutschem Recht bestehenden Trennungs- und nachehelichen
Unterhaltsansprüchen.
Hiervon ausgehend hält es der Senat aber für geboten, die nach der
Trennung der Parteien vom Beklagten bereits erbrachten Beiträge zum
Unterhalt der Klägerin das Brautgeld mindernd anzurechnen. Hierzu zählt
wie vom Beklagten erstrebt auch die zu Gunsten der Klägerin für die Zeit
von Juni bis Dezember 2001 titulierte Trennungsunterhaltsrente von
monatlich 426 DM, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung
hingewiesen hat.
Weiterhin ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung bzw. nach den
Grundsätzen über die Änderung der Geschäftsgrundlage (vgl. hierzu: BGH,
FamRZ 1987, a.a.O.) eine weitere Herabsetzung des Brautgeldes im Hinblick
auf die am 12. Februar 2004 erfolgte Wiederheirat der Klägerin
vorzunehmen. Denn mit der noch nicht einmal zwei Jahre nach
rechtskräftiger Scheidung vom Beklagten erfolgten Wiederheirat ist der
Absicherungszweck entfallen. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass die
Klägerin den gemeinsamen minderjährigen Sohn zu erziehen und zu betreuen
hatte und hat, war jedoch bei Abschluss der Vereinbarung von einem
deutlich längeren Zeitraum auszugehen, in dem die Klägerin ehebedingt
unterhaltsbedürftig sein und demnach die Notwendigkeit ihrer finanziellen
Absicherung durch das Brautgeld bestehen würde.
Unter Abwägung aller insoweit maßgeblichen Umstände erachtet der Senat
die Herabsetzung des Brautgeldes um etwa die Hälfte auf rund 12.782 EUR
für angemessen.
Eine weitere Herabsetzung im Hinblick auf das der Klägerin vom
Beklagten Ende 1999 übertragene Grundstück kommt hingegen vorliegend nicht
in Betracht.
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob Gegenleistung für die Übertragung
des Grundstücks wie die Klägerin behauptet die von ihr erteilte
Zustimmung zur Auszahlung eines gemeinsamen Bausparvertrages über 25.000
DM an den Beklagten war. Auch kann dahinstehen, ob dieses Grundstück wie
die Klägerin ebenfalls behauptet abweichend von den Feststellungen in
der notariellen Urkunde tatsächlich allenfalls einen Wert von 10.000 DM
hat und zudem quasi unverkäuflich ist.
Der Berücksichtigung des Wertes dieses Grundstückes zur Absicherung des
Unterhalts der Klägerin steht nämlich entgegen, dass die Parteien insoweit
ausdrücklich vereinbart haben, dass die Zuwendung des Grundstücks gemäß §
1380 BGB auf eine eventuelle Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin
anzurechnen ist. Unstreitig hat ein Zugewinnausgleich zwischen den
Parteien auch noch nicht stattgefunden. Damit scheidet aber eine
gleichzeitige Berücksichtigung dieser Zuwendung zur Absicherung des
Unterhalts der Klägerin aus.
Nach alldem ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der
weitergehenden Berufung entsprechend abzuändern.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 713
ZPO, §§ 288 Abs. 1, 247 BGB.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).