UN-Resolutionen
Hier einige Resolutionen, die nicht durch US-Veto verhindert wurden sowie eine
Liste
der UN-Resolutionen, die Israel niemals eingehalten hat.
A. Beendigung des Mandates - Teilung und Unabhängigkeit
1. Das Mandat für Palästina soll so bald wie möglich beendet werden, jedoch auf
keinen Fall später als am 1.
August 1948.
2. Die bewaffneten Kräfte der Mandatsmacht sollen von Palästina nach und nach
abgezogen und der Abzug so bald wie möglich abgeschlossen werden, jedoch auf keinen Fall
später als am 1. August 1948.
Die Mandatsmacht soll der Kommission so früh wie möglich ihre Absicht, das Mandat zu
beenden und jedes Gebiet zu räumen, mitteilen.
Die Mandatsmacht soll die größten Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, daß
ein Gebiet innerhalb des Territoriums des jüdischen Staates mit einem Seehafen und
Hinterland, ausreichend, um Möglichkeiten für
eine größere Einwanderung zu schaffen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt - keinesfalls
jedoch später als bis zum 1. Februar 1948 - geräumt wird.
3. Unabhängige arabische und jüdische Staaten sowie das Besondere Internationale
Regime für den Stadtbezirk von Jerusalem - ausführlich erläutert in Teil III dieses
Planes - sollen zwei Monate, nachdem der Abzug der Streitkräfte der Mandatsmacht beendet
worden ist, auf jeden Fall nicht später als am 1. Oktober 1948, zur Existenz gelangen.
Die Grenzen des arabischen Staates und des jüdischen Staates sowie des Stadtbezirks von
Jerusalem sollen verlaufen wie weiter unten in Teil II und Teil III beschrieben.
4. Der Zeitraum zwischen der Annahme ihrer Empfehlung durch die Generalversammlung und
der Errichtung der Unabhängigkeit für den arabischen und den jüdischen Staat ist eine
Übergangszeit.
Generalversammlung - Resolution 194 (III),
Die Generalversammlung,
nach weiterer Erörterung der Lage in Palästina
1. drückt ihre höchste Anerkennung aus für den durch die Schlichtungsbemühungen des
dahingeschiedenen UN-Vermittlers erzielten Fortschritt bei der Förderung einer
friedlichen Regelung der künftigen Situation Palästinas, für die er sein Leben geopfert
hat; dankt dem amtierenden Vermittler und seinem Stab für ihre fortgesetzten
Anstrengungen und Pflichterfüllung in Palästina;
2. setzt eine aus drei Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen bestehende
Schlichtungskommission (Frankreich, Türkei und USA) ein mit folgenden Aufgaben:
(a) die dem UN-Vermittler durch Resolution 186 (S-2) der Generalversammlung vom 14. Mai
1948 übergebenen
Aufgaben zu übernehmen, sofern es ihr unter vorliegenden Umständen notwendig erscheint;
(b) die ihr durch die vorliegende Resolution gegebenen speziellen Aufgaben und Anweisungen
sowie zusätzliche
Aufgaben und Anweisungen, die ihr weiter von der Generalversammlung oder vom
Sicherheitsrat gegeben
werden, durchzuführen;
(c) auf Ersuchen des Sicherheitsrates alle Aufgaben zu übernehmen für die zur Zeit
aufgrund von
Sicherheitsratsresolutionen der UN-Vermittler für Palästina oder die
UN-Waffenstillstands-kommission zuständig sind; nach einem solchen vom Sicherheitsrat an
die Schlichtungskommission gerichteten Ersuchen bezüglich aller aufgrund von
Sicherheitsratsresolutionen noch verbleibenden Aufgaben des UN-Vermittlers für Palästina
soll das Amt des Vermittlers beendet sein;
3. beschließt, daß ein aus China, Frankreich, der UdSSR, Großbritannien und den USA
bestehender Ausschuß
der Versammlung vor dem Ende des ersten Teiles der gegenwärtigen Tagung der
Generalversammlung einen
Vorschlag zur Benennung der drei Staaten, die die Schlichtungskommission bilden sollen,
zur Annahme durch
die Versammlung vorlegen soll (Frankreich, die Türkei und die USA wurden bestimmt);
4. ersucht die Kommission, ihre Funktionen sogleich zu übernehmen, um zu einem
möglichst frühen Zeitpunkt die Verbindung zwischen den Parteien selbst und zwischen
diesen und der Kommission herstellen zu können;
5. fordert alle beteiligten Regierungen und Obrigkeiten auf den Rahmen der
Verhandlungen, die in der Sicherheitsratsresolution vom 16. November 1948 vorgesehen sind,
zu erweitern und in Unterhandlungen, die entweder mit der Schlichtungskommission oder
unmittelbar geführt werden, Verständigung anzustreben mit dem Ziel, alle zwischen ihnen
noch offenen Probleme schließlich beizulegen;
6. beauftragt die Schlichtungskommission, Schritte zu unternehmen, um die betroffenen
Regierungen und Behörden in der endgültigen Klärung aller zwischen ihnen schwebenden
Fragen zu unterstützen;
7. beschließt, daß die heiligen Stätten - einschließlich Nazareth -, sowie
Gotteshäuser und religiöse Stätten in Palästina geschützt und der freie Zugang zu
ihnen gesichert sein sollen in Übereinstimmung mit bestehenden Rechten und der
überlieferten Praxis; daß die zu diesem Zweck getroffenen Abmachungen unter wirksamer
Kontrolle der Vereinten Nationen stehen sollen; daß die UN-Schlichtungskommission, wenn
sie der vierten regelmäßigen Tagung der Generalversammlung ihre detaillierten
Vorschläge für ein ständiges internationales Regime für das Gebiet von Jerusalem
unterbreitet, Empfehlungen hinsichtlich der heiligen Stätten in diesem Gebiet hinzufügen
soll; daß bezüglich der heiligen Stätten im übrigen Palästina die Kommission die
politischen
Autoritäten des betreffenden Gebietes auffordern soll, entsprechende formelle Garantien
für den Schutz der heiligen Stätten und des freies Zugangs zu ihnen abzugeben, und daß
diese Garantien von der Generalversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden sollen;
8. beschließt, daß wegen seiner Bedeutung für drei Weltreligionen dem Bereich von
Jerusalem, zu dem der gegenwärtige Stadtbezirk und die umgebenden Land- und
Stadtgemeinden gehören, deren östlichste Abu Dis,
südlichste Bethlehem, westlichste Ain Karim (einschließlich des bebauten Gebietes von
Motsa) und nördlichste
Shu'fat ist, eine besondere und vom übrigen Palästina getrennte Behandlung eingeräumt
werden und er unter wirksame UN-Kontrolle gestellt werden soll; ersucht den
Sicherheitsrat, weitere Schritte zur Entmilitarisierung von Jerusalem zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu unternehmen; beauftragt die Schlichtungskommission, auf
der vierten regelmäßigen Tagung der Generalversammlung detaillierte Vorschläge für ein
ständiges, internationales Regime für den Distrikt von Jerusalem vorzulegen, das für
verschiedene Gruppen eine unter dem internationalen Sonderstatus des Distrikts von
Jerusalem größtmögliche lokale Autonomie gewähren soll. Die Schlichtungskommission ist
ermächtigt, einen UN-Vertreter zu ernennen, der mit den örtlichen Behörden in
bezug auf die Übergangsverwaltung des Bereichs von Jerusalem zusammenarbeiten soll;
9. beschließt, daß allen Einwohnern Palästinas bis zu einem Übereinkommen zwischen
den betreffenden Regierungen und Behörden betreffs detaillierterer Anordnungen der
freiestmögliche Zugang nach Jerusalem per Straße, Eisenbahn oder Flugzeug ermöglicht
werden soll; beauftragt die Schlichtungskommission, dem Sicherheitsrat über jeden Versuch
irgendeiner Partei, diesen Zugang zu verhindern, unverzüglich Bericht zu erstatten, damit
dieses Organ angemessene Schritte tun kann;
10. beauftragt die Schlichtungskommission, Übereinkünfte zwischen den betreffenden
Regierungen und Behörden herbeizuführen, die geeignet sind, die wirtschaftliche
Entwicklung des Gebietes zu fördern, einschließlich von Übereinkünften über den
Zugang zu Häfen und Flughäfen und über die Benutzung von Verkehrs- und
Kommunikationsanlagen;
11. beschließt, daß denjenigen Flüchtlingen, die zu ihren Wohnstätten zurückkehren
und in Frieden mit ihren Nachbarn leben wollen, dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt
gestattet werden soll und daß für das Eigentum derjenigen, die sich entscheiden, nicht
zurückzukehren, sowie für den Verlust oder die Beschädigung von Eigentum, auf der
Grundlage internationalen Rechts oder nach Billigkeit von den verantwortlichen Regierungen
und Behörden Entschädigung gezahlt werden soll; beauftragt die
Schlichtungskommission, solche ihrer Aufsicht unterstehenden Hilfsgremien und technische
Experten einzusetzen, wie sie zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgabe und Verantwortung aus
der vorliegenden Resolution für notwendig hält. Die Schlichtungskommission wird ihren
Sitz in Jerusalem haben. Die für die Aufrechterhaltung der Ordnung in Jerusalem
zuständigen Behörden sind dafür verantwortlich, alle notwendigen Maßnahmen zur
Gewährleistung der Sicherheit der Kommission zu ergreifen. Der Generalsekretär sorgt
für eine begrenzte Anzahl Wachpersonal zum Schutz der Angehörigen und der Niederlassung
der Kommission;
13. beauftragt die Schlichtungskommission, dem Generalsekretär zur Weiterleitung an
den Sicherheitsrat und die Mitglieder der Vereinten Nationen über die Fortschritte
periodisch Bericht zu erstatten;
14. fordert alle betroffenen Regierungen und Behörden auf, mit der
Schlichtungskommission zusammenzuarbeiten und alle nur möglichen Schritte zu unternehmen,
um bei der Verwirklichung der vorliegenden Resolution mitzuhelfen;
15. ersucht den Generalsekretär, für die notwendigen Mitarbeiter und Einrichtungen zu
sorgen und geeignete
Anordnungen zur Beschaffung der bei der Ausführung der Bestimmungen der vorliegenden
Resolution
erforderlichen Geldmittel zu treten.
Dazu in der Neue Zürcher Zeitung 7. März 2001 (Auszüge): Das Recht auf Rückkehr
als Voraussetzung für den Frieden Die Palästina-Flüchtlinge fordern Gerechtigkeit - Von
Mouin Rabbani
Man vergisst oft, dass der Staat Israel auf Grund einer Uno-Resolution errichtet worden
ist, der Resolution 181 der Vollversammlung vom 29. November 1947, um genau zu sein. Mit
einem ebenso beispiellosen, aber insgesamt noch weiseren Schritt machte die Resolution 273
vom11. Mai 1949 Israels Aufnahme in die
Weltorganisation von einer expliziten Verpflichtung abhängig, die Charta der Vereinten
Nationen anzuerkennen und Uno-Resolutionen in Bezug auf den arabisch-israelischen Konflikt
zu respektieren. Spezifisch erwähnt wird dabei die Resolution194 vom 11. Dezember 1948.
Sie spricht palästinensischen Flüchtlingen das Recht zu, in ihr Zuhause zurückzukehren,
sowie das Recht auf Entschädigung für den Verlust von oder Schaden anEigentum. Seit 1948
und bis heute ist diese Resolution durch die Weltorganisation alljährlich mit
überwältigender Mehrheit neu bestätigt worden..... In einer normalen Welt wäre zu
erwarten, dass die Diskussion über die Resolution 194 auf eine Debatte über den
Ausschluss Israels aus der Organisation wegen willentlicher und systematischer Verletzung
der Bedingungen seiner Mitgliedschaft seit mehr als einem halben Jahrhundert hinauslaufen
würde. Ebenso wären konkrete Massnahmen der internationalen Gemeinschaft zu erwarten, um
sicherzustellen, dass Israel diese Bedingungen rasch erfüllt. Da die Welt jedoch ist, wie
sie ist, steht die palästinensische Führung unter starkem internationalem Druck, von der
Gültigkeit und Anwendbarkeit einer bindenden Resolution internationalen Rechts
abzurücken, unter dem Vorwand, es sei für den Nahostfrieden dienlich, Millionen
palästinensischer Flüchtlinge im ständigen Exil zu lassen. Welche juristischen
Implikationen - wenn überhaupt - die Massenpreisgabe der Flüchtlinge durch die heutige
palästinensische Führung oder den vorgeschlagenen Palästinenserstaat haben wird, ist
unklar, denn das Recht auf Rückkehr und Entschädigung ist den Betroffenen in erster
Instanz zugesprochen.... Die palästinensischen Flüchtlinge sind kein Naturphänomen.
Vielmehr wurden sie, wie von prominentesten israelischen Gelehrten bestätigt, nach Plan
geschaffen, in einem der erfolgreichsten - auf jeden Fall der am erfolgreichsten
vermarkteten - modernen Fälle von ethnischer Säuberung. Das Projekt, in Palästina einen
jüdischen Staat zu errichten - «Palästina so jüdisch zu machen, wie England englisch
ist», wie der Zionistenführer Chaim Weizmann an der Konferenzvon Versailles nach dem
Ersten Weltkrieg erklärte -, wäre ohne die Entfernung der einheimischen
palästinensischen Bevölkerung ja nicht denkbar gewesen....... Es ist historisch belegt,
dass rund 90 Prozent aller Palästinenser in dem Gebiet, aus dem der Staat Israel wurde,
vertrieben oder während des arabisch-israelischen Krieges von 1948 durch Einschüchterung
ins Exil gedrängt worden sind, gemäss einer vorbedachten Strategie der zionistischen
Führung, die von ihren militärischen Kräften mit ausserordentlicher Grausamkeit
umgesetzt wurde. Wie der verstorbene israelische Ministerpräsident Menachem Begin in
seinen Memoiren stolz festhielt, verfolgte das Massaker an 254 Männern, Frauen und
Kindern vom April 1948 in Deir Yasin den Zweck, in ganz Palästina Massenterror und
Massenflucht auszulösen. In Haifa,Jaffa und anderen Küstenstädten wurden Palästinenser
ins Meer geworfen, ihre Landsleute in Beersheba und anderswo in die Wüste vertrieben. Um
die Willkür dieser Kampagne noch zu unterstreichen, erliess das erste israelische
Parlament eilig eine Reihe von Gesetzen, um die Rückkehr der Flüchtlinge zu verhindern
und ihren ganzen Besitz zu konfiszieren, während Hunderte - die grosse Mehrheit - der
entvölkerten Dörfer dem Erdboden gleichgemacht wurden....... Die Frage der
palästinensischen Flüchtlinge läuft letztlich auf die Aufrechterhaltung eines
Rassensystems aus dem 19. Jahrhundert im Nahen Osten des 21. Jahrhunderts hinaus. Israel
will die Palästinenser nicht, weil sie keine Juden sind. Es weigert sich, ihre Rechte
anzuerkennen oder auch nur die historische Verantwortung für ihre Leiden einzugestehen,
weil es darauf beharrt, ein Staat nur für Juden zu sein. Auf dieser Grundlage wird jeder
Person überall auf der Welt, die einen jüdischen Grosselternteil hat, durch das
israelische Gesetz die sofortige Staatsbürgerschaft garantiert, während jeder
Palästinenser, der in Palästina geboren und später vertrieben worden ist, durch das
gleiche Gesetz zum permanenten Exil verurteilt wird. Im äussersten Fall bietet dieses
Gesetz Palästinensern ein Touristenvisum für ihr eigenes Land an.
Weil die Flüchtlingsfrage den eigentlichen Kern des israelisch-palästinensischen
Konflikts ausmacht und für dessen Lösung von zentraler Bedeutung ist, hat der
palästinensische Intellektuelle Edward Said die Einsetzung einer Wahrheitskommission nach
südafrikanischem Muster vorgeschlagen, um eine Versöhnung zu fördern. Wie bei der
internationalen Untersuchungskommission, die von den Palästinensern am Anfang der
gegenwärtigen Intifada vorgeschlagen worden ist, werden solche Gremien im Allgemeinen von
Leuten abgelehnt, die etwas zu verbergen oder etwas zu verlieren haben oder beides. Die
Angelegenheit der palästinensischen Flüchtlinge ist in mancherlei Hinsicht einzigartig.
Einer dieser Aspekte ist, dass die Flüchtlinge ihre Ansprüche gegen einen Staat und ein
Volk anmelden, die während des vergangenen halben Jahrhunderts und insbesondere in den
letzten Jahren Streitfragen um Rückerstattung zu einer exakten Wissenschaft gemacht
haben.....
Sicherheitsrat - Resolution 242 (l967)
22. November 1967
Der Sicherheitsrat,
als Ausdruck seiner ständigen Besorgnis über die ernste Lage im Nahen Osten,
unter Betonung der Unzulässigkeit des Erwerbs von Territorium durch Krieg und der
Notwendigkeit, für einen gerechten und dauerhaften Frieden zu wirken, in dem jeder Staat
in der Region in Sicherheit leben kann,
unter Betonung ferner, daß alle Mitgliedsstaaten durch die Annahme der Charta der
Vereinten Nationen die Verpflichtung eingegangen sind, in Übereinstimmung mit Artikel 2
der Charta zu handeln
1. bekräftigt, daß die Erfüllung der Grundsätze der Charta die Herstellung eines
gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten verlangt, der die Anwendung der beiden
folgenden Grundsätze einschließen sollte:
(i) Rückzug israelischer Streitkräfte aus (den) Gebieten, die während des jüngsten
Konflikts besetzt wurden; (ii) Beendigung aller Behauptungen oder Formen eines
Kriegszustandes sowie die Beachtung und Anerkennung der Souveränität, der territorialen
Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit eines jeden Staates in dem Gebiet und
seines Rechts, innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen in Frieden zu leben, frei von
Drohungen
und Akten der Gewalt;
2. bekräftigt ferner die Notwendigkeit,
a) die Freiheit der Schiffahrt auf den internationalen Wasserstraßen der Region zu
garantieren; b) eine gerechte Regelung des Flüchtlingsproblems zu erreichen; c) die
territoriale Unverletzlichkeit und politische Unabhängigkeit eines jeden Staates in
dieser Region durch Maßnahmen sicherzustellen, zu denen die Schaffung entmilitarisierter
Zonen gehört;
3. ersucht den Generalsekretär, einen Sonderbeauftragten zu ernennen, der sich nach
dem Nahen Osten begeben soll, um dort mit den betreffenden Staaten Verbindung aufzunehmen
und zu halten, um Übereinstimmung zu fördern und Bemühungen zu unterstützen, eine den
Regelungen und Grundsätzen dieser Resolution gemäße friedliche und akzeptierte Lösung
zu erreichen;
4. ersucht den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat so bald wie möglich über den
Fortschritt der Bemühungen des Sonderbeauftragten zu berichten.
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Sicherheitsrat - Resolution 338(1973),
21. Oktober 1973
Der Sicherheitsrat,
1. fordert alle an den gegenwärtigen Kämpfen beteiligten Parteien auf, unverzüglich,
spätestens jedoch 12 Stunden nach Ergehen dieses Beschlusses, jedes Feuer einzustellen
und alle militärischen Handlungen zu beenden, (und zwar) in den Positionen, die sie jetzt
innehaben;
2. fordert die betroffenen Parteien auf, nach der Feuereinstellung unverzüglich mit
der Erfüllung der Resolution des Sicherheitsrates 242 (1967) in allen ihren Bestandteilen
zu beginnen;
3. bestimmt, daß unverzüglich und gleichzeitig mit der Feuereinstellung Verhandlungen
zwischen den betroffenen Parteien unter Angemessenheit Schirmherrschaft beginnen, die
darauf gerichtet sind, einen gerechten und dauerhaften Frieden im Nahen Osten
herzustellen.
Generalversammlung - Resolution 3236 (XXIX),
22. November 1974
Die Generalversammlung,
nach Erörterung der Palästinafrage,
nach Anhören der Stellungnahme der Palästinensischen Befreiungsorganisation, der
Repräsentantin des palästinensischen Volkes,
nach Anhören auch anderer in der Debatte abgegebener Stellungnahmen,
in tiefer Besorgnis darüber, daß bisher keine gerechte Lösung des Palästinaproblems
erreicht worden ist, und in der Erkenntnis, daß das Palästinaproblem weiterhin den
Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährdet,
in Anerkenntnis dessen, daß das palästinensische Volk gemäß der Charta der
Vereinten Nationen ein Recht auf Selbstbestimmung hat,
in tiefer Besorgnis darüber, daß das palästinensische Volk daran gehindert worden
ist, seine unveräußerlichen
Rechte, insbesondere sein Recht auf Selbstbestimmung, wahrzunehmen,
geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta,
unter Berufung auf ihre einschlägigen Resolutionen, die das Recht des
palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung bekräftigen,
1. bestätigt noch einmal die unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes
in Palästina, darunter
a) das Recht auf Selbstbestimmung ohne Einmischung von außen, b) das Recht auf
nationale Unabhängigkeit und Souveränität;
2. bekräftigt noch einmal das unveräußerliche Recht der Palästinenser, zu ihren
Heimstätten und ihrem Grundbesitz zurückzukehren, wovon sie vertrieben und entwurzelt
worden sind, und fordert ihre Rückkehr;
3. betont, daß die Beachtung und Verwirklichung dieser unveräußerlichen Rechte des
palästinensischen Volkes für
die Lösung der Palästinafrage unabdingbar sind;
4. anerkennt, daß das palästinensische Volk bei der Schaffung eines gerechten und
dauerhaften Friedens im Nahen Osten ein Hauptbeteiligter ist;
5. anerkennt darüber hinaus das Recht des palästinensischen Volkes, seine Rechte mit
allen den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen entsprechenden Mitteln
wiederzugewinnen;
6. ruft alle Staaten und internationalen Organisationen auf, das palästinensische Volk
in seinem Kampf für die Wiederherstellung seines Rechts gemäß der Charta zu
unterstützen;
7. ersucht den Generalsekretär, Kontakte mit der Palästinensischen
Befreiungsorganisation in allen Angelegenheiten aufzunehmen, welche die Palästinafrage
betreffen;
8. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung über die Durchführung der
vorliegenden Resolution auf ihrer 30. Sitzung Bericht zu erstatten;
9. beschließt, den Tagesordnungspunkt mit dem Titel ,,Palästinafrage" in die
vorläufige Tagesordnung ihrer 30.
Sitzung aufzunehmen.
Generalversammlung - Resolution 3237 (XXIX)
22. November 1974
Die Generalversammlung,
nach Erörterung der Palästinafrage,
in Anbetracht der in der Charta vorgeschriebenen Universalität der Vereinten Nationen,
unter Berufung auf ihre Resolution 3102 (XXVIII) vom 12. Dezember 1973,
unter Berücksichtigung der Resolutionen des Wirtschafts- und Sozialrats 1835 (LVI) vom
14. Mai 1974 und 1840 (LVI) vom 15. Mai 1974,
mit dem Bemerken, daß die Diplomatische Konferenz für die Behauptung und
Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten, die
Weltbevölkerungskonferenz und die Welternährungskonferenz bereits die Palästinensische
Befreiungsorganisation eingeladen haben, an ihren Beratungen teilzunehmen,
mit dem Bemerken auch, daß die Dritte Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen die
Palästinensische Befreiungsorganisation eingeladen hat, an den Beratungen als Beobachter
teilzunehmen,
1. lädt die Palästinensische Befreiungsorganisation ein, an den Tagungen und Arbeiten
der Generalversammlung mit Beobachterrang teilzunehmen;
2. lädt die Palästinensische Befreiungsorganisation ein, an den Tagungen und Arbeiten
aller internationaler Konferenzen, die unter der Schirmherrschaft der Generalversammlung
einberufen werden, mit Beobachterrang
teilzunehmen;
3. ist der Auffassung, daß die Palästinensische Befreiungsorganisation berechtigt
ist, an den Tagungen und Arbeiten aller internationalen Konferenzen, die unter der
Schirmherrschaft anderer Organe der Vereinten Nationen abgehalten werden, mit
Beobachterrang teilzunehmen;
4. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Schritte zur Durchführung der
vorliegenden Resolution einzuleiten.
Sicherheitsrat - Resolution 425 (1978),
19. März 1978
Der Sicherheitsrat,
in Kenntnisnahme der Schreiben des Ständigen Vertreters des Libanon (S/12600 und
S/12606) und des Ständigen Vertreters Israels (S/12607),
nach Anhörung der Erklärungen der Ständigen Vertreter des Libanon und Israels,
tief besorgt über die Verschlechterung der Lage im Nahen Osten und ihre Folgen für
die Wahrung des Weltfriedens,
in der Überzeugung, daß die jetzige Lage die Herbeiführung eines gerechten Friedens
im Nahen Osten behindert,
1. fordert die strikte Achtung der territorialen Integrität, der Souveränität und
der politischen Unabhängigkeit des Libanon in seinen international anerkannten Grenzen;
2. fordert Israel auf, seine militärische Aktion gegen die libanesische territoriale
Integrität sofort zu beenden und
seine Streitkräfte unverzüglich aus dem gesamten libanesischen Territorium abzuziehen;
3. beschließt, im Hinblick auf das Ersuchen der Regierung des Libanon unverzüglich
eine Interimstruppe der Vereinten Nationen für den Südlibanon unter ihrer Befehlsgewalt
aufzustellen, die sich aus Personal aus den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen
zusammensetzt und den Abzug der israelischen Streitkräfte bestätigen, den
internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherstellen und der
Regierung des Libanon helfen soll, die Wiedereinsetzung ihrer tatsächliche Autorität in
diesem Gebiet zu gewährleisten;
4. ersucht den Generalsekretär, dem Rat binnen 24 Stunden über die Durchführung
dieser Resolution zu berichten.
Abstimmung: Pro 12; Enthaltungen: Sowjetunion und Tschechoslowakei; China nahm an der
Abstimmung nicht
teil.
Liste der UN-Resolutionen, die Israel niemals
eingehalten hat
Res. 57 u. Res 59 (18. Sept., 19. Okt. 1948) wegen der Ermordung von Graf
Folke Bernadotte durch die Zionisten.
Res. 61 (4. Nov. 1948) Der Security Council verlangt die Rücknahme
israelischer Truppen.
Res. 89 (17. Nov 1950) Aufforderung an Israel, Friedensverhandlungen
durchzuführen.
Res. 92 (8. Mai 1951) Aufforderung an Israel, das Feuer an der
demilitarisierten Zone an der syrischen Grenze einzustellen.
Res. 100 (27. Okt 1953) Aufforderung an Israel, die Wasserabgrabungen bei
Hawlah einzustellen.
Res. 101 (24.Nov. 1953) Verurteilung Israels wegen dem Massaker in Qubiya im
Okt. 1953)
Res. 106 (29. März 1955) Verurteilung Israels wegen Massaker und Aggression
im Gazastreifen.
Res. 111 (19. Jan 1956) Verurteilung Israels wegen Aggression auf syrischem
Staatsgebiet (Tiberius-See)
Res. 237 (14. Juni 1967) Aufforderung an Israel, die Menschenrechte bei
Kriegsgefangenen einzuhalten.
Res. 248 (24. März 1968) Verurteilung Israels wegen militärischer
Aggressionen in Karama (Jordan)
Res. 256 (16. Aug.1968) Verurteilung Israels wegen militärischer
Aggressionen in Salt (Jordan)
Res. 262 (31. Dez.1968) Verurteilung Israels wegen militärischer
Aggressionen gegen den internationalen Flughafen in Beirut.
Res. 271 (15. Sept. 1969) Verurteilung Israels wegen dem Vorfall (Massenmord)
in der al-Aqsa Moschee. Interessanterweise wird der Massenmord selbst NICHT
verurteilt.
Res. 280 (19.Mai 1970) Verurteilung Israels wegen kontinuierlichen
militärischen Aggressionen gegen den Libanon.
Res. 316 (29. Juni 1972) Verurteilung Israels wegen militärischer
Aggressionen im Libanon und die Aufforderung, syrische Gefangene freizulassen.
Res. 317 (21. Juli 1972) Verurteilung Israels wegen seiner Weigerung, Res.
316 zu erfüllen.
Res. 332 (21. Apr. 1973) Verurteilung Israels wegen wiederholter
militärischer Aggressionen gegen den Libanon. Verurteilung Israels wegen
Gefährdung von Zivilisten und des internationalen Luftverkehrs.
Res. 337 (15. Aug. 1973) Verurteilung Israels wegen ständiger Verletzung des
libanesischen Staatsgebietes. Verurteilung Israels wegen Entführung eines
libanesischen Zivil-Flugzeuges, welches an den Irak verliehen wurde.
Res. 452 (20. Juli 1979) Verurteilung Israels wegen militärischer
Operationen und der imperialistischen Expansionspolitik auf besetzten arabischen
Gebieten, inkl. Jerusalem. In anderen Worten, die völkerrechtswidrige
Siedlungspolitik Israel auf geraubten Boden wurde bereits 1979 verurteilt und
wie man weiß, bis heute ohne jeden Erfolg.
Res. 468 (8. Mai 1980) Aufforderung an Israel, alle illegalen Maßnahmen,
u.a. alle zwangsweisen Deportationen in Hebron und Halhoul zu unterlassen. Und
wie man heute weiß, wurden auch diese UNO-Resolutionen bis heute völlig
ignoriert.
Res. 469 (20. Mai 1980) Verurteilung Israels wegen Nichtbefolgung der Res.
468.
Res. 573 (4. Okt. 1985) Verurteilung Israels wegen militärischer
Aggressionen und Operationen in Tunis. Die Folge waren schwere zivile und
materielle Verluste. Die UNO wurde angewiesen, Maßnahmen gegen Israel zu
treffen die eine Wiederholung verhindern.
Res. 592 (8. Dez. 1986) Betrifft die Verurteilung Israel's Armee wegen
militärischer Aktionen (Massaker) gegen Studenten an der Bir Zeit Universität.
Res. 605 (22. Dez. 1987) Verurteilung Israels wegen wiederholter Missachtung
der Menschenrechte in den besetzten Gebieten. Verurteilung Israels wegen
ständiger Verletzung der in Geneva definierten Menschenrechte für Zivilisten
in Kriegsgebieten.
Res. 607 (5. Jan 1988) Nochmalige Verurteilung Israels wegen der Deportation
palästinensischer Zivilisten von den widerrechtlich besetzten Gebieten.
Res. 608 (5. Jan. 1988) Abermalige, offenbar fruchtlose Verurteilung Israels
wegen der Deportation palästinensischer Zivilisten von den widerrechtlich
besetzten Gebieten.
Res. 611 (25. Apr. 1988) Abermalige Verurteilung Israels wegen militärischer
Aggressionen und Operationen in Tunis am 16. April 1988 in Khahil al Wazir. Die
Folge waren schwere zivile und materielle Verluste. Die UNO wurde angewiesen,
Maßnahmen gegen Israel zu treffen die eine Wiederholung verhindern.
Res. 636 (6. Juli 1989) Abermalige, offenbar fruchtlose Verurteilung Israels
wegen der Deportation palästinensischer Zivilisten von den widerrechtlich
besetzten Gebieten. Und die Aufforderung, weitere Deportationen zu unterlassen.
Res. 641 (30 Aug. 1989) Abermalige, offenbar fruchtlose Verurteilung Israels
wegen der Deportation palästinensischer Zivilisten von den widerrechtlich
besetzten Gebieten. Und die offensichtlich fruchtlose Aufforderung an Israel,
alle bisher Deportierten zu repatriieren.
Die Anti-Rassismus-Resolutionen 242 und 243 sind aus den Akten der UNO
"verschwunden".