Mustersatzung für einen Verein für Muslime
Hier stellt der Muslim-Markt eine beispielhafte Mustersatzung für einen islamischen
Verein in Deutschland vor als Grundlage für die eigenen Überlegungen.
Selbstverständlich muss der Text entsprechend den eigenen Umständen angepasst,
verändert und ergänzt bzw. gekürzt werden.
Satzung des Vereins "Muslim-Verein"
Im Namen des Erbarmers, des Barmherzigen
Vorwort
In der Verantwortung des Menschen vor Gott, dem Schöpfer allen Seins,
gewinnt die Suche nach Wahrheit und das Streben nach Vervollkommnung in unserer Zeit immer
mehr an Bedeutung. Die Wahrheitssuche ist Wesensinshalt jedes Menschen, der sich seiner
Herkunft, von Gott geschaffen zu sein, bewusst ist. Die gottgläubigen Menschen vereinigen
sich in Religionsgemeinschaften, um ihren religiösen Verpflichtungen gerecht zu werden.
In Deutschland stellen die Muslime inzwischen nach Katholiken und
Protestanten die größte Glaubensgemeinschaft dar und sind die einzige große Religion
mit stetig steigenden Anhängerzahlen. Dennoch ist der Islam in Deutschland bis heute
nicht als offizielle Religion anerkannt. Daher sind die Aktivitäten der Muslime im Rahmen
von eingetragenen Vereinen nicht nur sinnvoll sondern auch notwendig.
Aus der beschriebenen Lage heraus hat sich eine Gruppe von deutschen
und deutschsprachigen Muslimen zusammengefunden, um einen eingetragenen Verein zu
gründen, in der Hoffnung ihre Verantwortung vor Gott dadurch besser erfüllen zu können.
Musterstadt, den 25.1.1993
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Muslim-Verein". Er soll in
das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins
"Muslim-Verein e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Musterstadt.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das europäische Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist
(a) die Förderung sozialer Gemeinschaften zwischen den deutschen und
deutschsprachigen Muslimen im deutschsprachigen Raum untereinander und mit anderen
Muslimen,
(b) die Förderung des interreligiösen Dialogs, sowie der Abbau von
Missverständnissen und Vorurteilen zwischen den Religionsgemeinschaften,
(c) die Förderung des interkulturellen Austausches zwischen der
internationalen islamischen Bevölkerung in Deutschland und deutschen Nichtmuslimen.
(1) Der Zweck des Vereins ist
(a) die Förderung sozialer Gemeinschaften zwischen den deutschen und
deutschsprachigen Muslimen im deutschsprachigen Raum untereinander und mit anderen
Muslimen,
(b) die Förderung des interreligiösen Dialogs, sowie der Abbau von
Missverständnissen und Vorurteilen zwischen den Religionsgemeinschaften,
(c) die Förderung des interkulturellen Austausches zwischen der
internationalen islamischen Bevölkerung in Deutschland und deutschen Nichtmuslimen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von
gesellschaftlichen Zusammenkünften, fachbezogenen Referaten, Seminaren und Tagungen und
durch die Weitergabe von aktuellem und allgemeinem Wissen an die Mitglieder verwirklicht.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber
auch juristische Personen unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer Nationalität sein.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Volljährigkeit.
(2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe mitzuteilen.
(3) Besonders verdienstvolle Mitglieder des Vereins, sowie Muslime
außerhalb des Vereins, die sich im Sinn der Ziele des Vereins besonders ausgezeichnet
haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(1) Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber
auch juristische Personen unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer Nationalität sein.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Volljährigkeit.
(2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe mitzuteilen.
(3) Besonders verdienstvolle Mitglieder des Vereins, sowie Muslime
außerhalb des Vereins, die sich im Sinn der Ziele des Vereins besonders ausgezeichnet
haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch
freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der
juristischen Person.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober
Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich
hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und
dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger
Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der
Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig
eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter dem Ausschließungsbeschluss, so daß die
Mitgliedschaft als beendet gilt.
(4) Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im
Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(5) Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden, wenn Sie entgegen den Handlungen auftreten, die zu Ihrer Ernennung
als Ehrenmitglied führte.
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch
freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der
juristischen Person.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober
Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich
hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und
dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger
Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der
Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig
eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter dem Ausschließungsbeschluss, so dass die
Mitgliedschaft als beendet gilt.
(4) Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im
Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(5) Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden, wenn Sie entgegen den Handlungen auftreten, die zu Ihrer Ernennung
als Ehrenmitglied führte.
§
6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die
Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft wird weiterhin
ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
Vereinsorgane sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§
8 Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstandsvorsitzenden,
b) dem Kassenwart,
c) dem Schriftführer,
d) dem Pressesprecher
(2) Zum Vorstandsvorsitzenden im Sinn § 8 (1)a der Satzung darf nur eine
Person gewählt werden. Die Wahl eines Vorstandsvorsitzenden ist für das Bestehen des
Vereins zwingend notwendig. Kann im Zeitraum von sechs Monaten nach Ausscheiden eines
Vorstandsvorsitzenden kein neuer Vorstand ermittelt werden, wird der Verein aufgelöst.
(3) Der Kassenwart ist grundsätzlich der erste Vertreter des
Vorstandsvorsitzenden.
(4) Grundsätzlich ist von einer Ämterhäufung auf eine Person
abzusehen. Die Aufgaben des Kassenwarts, des Schriftführers und des Pressesprechers
dürfen aber bei dem Fehlen von geeigneten Personen oder Bereitwilligen auch von derselben
Person erfüllt werden. Darüberhinaus können die Aufgaben des Pressesprechers bei dem
Fehlen von geeigneten Personen oder Bereitwilligen auch vom Vorstandsvorsitzenden erfüllt
werden. Die Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden und des Kassenwart dürfen aber nicht von
der gleichen Person übernommen werden.
(5) Der Verein wird jeweils durch die in § 8 (1) a und b genannten
Mitglieder des Vorstandes, also dem Vorstandsvorsitzenden und dem Kassenwart, vertreten.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des
Vorstandes
(1) Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen
Aufgaben zählen insbesondere
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
(1) Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen
Aufgaben zählen insbesondere
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 10 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Lediglich
der Vorstandsvorsitzende und der Kassenwart werden von allen Vereinsmitgliedern gewählt.
(2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren
gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Rücktritt des
Vorstandsvorsitzenden bzw. des Kassenwarts übernehmen bis zur kurzfristig einzuberufenden
Mitgliederversammlung und Neuwahl das nach
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Lediglich
der Vorstandsvorsitzende und der Kassenwart werden von allen Vereinsmitgliedern gewählt.
(2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren
gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Rücktritt des
Vorstandsvorsitzenden bzw. des Kassenwarts übernehmen bis zur kurzfristig einzuberufenden
Mitgliederversammlung und Neuwahl das nach § 8 (1) nächstfolgende Vorstandsmitglied die Amtsgeschäfte.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstand.
(5) Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und des Kassenwarts erfolgt mit
2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder in geheimer Wahl. Alle Mitglieder sind zur Wahl des
Vorstandsvorsitzenden durch Stimmabgabe bei der Mitgliederversammlung oder durch Briefwahl
verpflichtet. Die Kandidatur erfolgt auf Vorschlag eines Mitgliedes vor Einberufung der
Mitgliederversammlung. Kann kein Mitglied bei dem ersten Wahlgang die notwendige 2/3
Mehrheit aller Vereinsmitglieder erzielen, erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei dem eine 2/3
Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder genügt. Die Wahl wird
wiederholt bis ein Mitglied 2/3 der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen kann.
(6) Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt durch einfache
Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl. Ihre
Kandidatur erfolgt auf Vorschlag eines Mitgliedes.
§ 11 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden
einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht zwingend notwendig.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 seiner
Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Notwendige Eilentscheidungen dürfen vom Vorstandsvorsitzenden
alleinverantwortlich durchgeführt werden. Allerdings muß er dafür umgehend die
Zustimmung des Vorstandes einholen.
§
12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - nicht aber ein
Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere
Mitglieder ist unzulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
3. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
4. weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.
(3) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis
spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist
zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der
Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe der Gründe verlangen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend ist. Ist
weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und
zeitlich unmittelbar darauf unter Einhaltung der in '
12 (3) genannten Frist einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der Anwesenden gefasst, soweit nicht anders in der Satzung festgelegt. Satzungsänderungen
oder die Abwahl des Vorstandes bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder.
§ 13 Protokollierung
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu
unterzeichnen ist.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§
15 Änderungen und Zusätze
Der Vorstandsvorsitzende ist ermächtigt, etwaige vom Registerrichter
oder Finanzamt verlangte Änderungen oder Zusätze der Satzung zu veranlassen. Hierüber
sind die Mitglieder zu unterrichten.
Vorstehende Satzung wurde am 32.13.1620 in Musterstadt von der
Gründungsversammlung beschlossen.
Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder (in alphabetischer
Reihenfolge):
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Name |
Adresse |
Beruf |
Unterschrift |
1 |
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2 |
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3 |
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4 |
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5 |
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6 |
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7 |
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(zu jeder Gründungsversammlung gehört ein
Gründungsprotokoll)
Protokoll
Protokoll der Gründungs- und Mitgliederversammlung mit
Satzungserstellung und Vorstandswahl des künftigen Vereins: Muster-Verein
Am 32.13.1620 in den der Wohnung/Moschee Musterweg 99, 12345
Musterstadt, Beginn: 18.00 Uhr
Herr Muster Mann leitete zunächst die Sitzung und eröffnete die
Versammlung. Durch Zuruf wurde er als Versammlungsleiter bestätigt. Frau Muster Frau wird
zum Protokollführerin bestimmt.
Es wurde sodann den Anwesenden folgende Tagesordnung vorgelegt:
1. Beschlussfassung über die Konstituierung des Vereins "Muster-Verein"
sowie Beschlussfassung über die Gründungssatzung
2. Wahlen
3. Beschlüsse über Organisationsfragen
4. Verschiedenes
Die Tagesordnung wurde in dieser Form gebilligt.
TOP 1
Die den Anwesenden vorgelegte Satzung wurde daraufhin erläutert.
Einigkeit bestand darüber, den Satzungsentwurf in vorgelegter Form anzunehmen.
Es wurden sodann folgende einstimmige Beschlüsse gefasst:
1. Die anwesenden Mitglieder bekräftigen einstimmig den
Beschluss, den
Verein Muster-Verein zu gründen und die Rechtsfähigkeit durch Eintragung im
Vereinsregister anzustreben.
2. Die Vereinssatzung wird ohne Änderungsvorschlag angenommen. Es
wurde sodann eine Mitgliederliste vorgelegt. Die eingetragenen Anwesenden erklärten
einstimmig, dem neuen Verein als Mitglieder beizutreten.
TOP 2
Auf Vorschlag des Sitzungsleiters wurde ein Wahlausschuss bestimmt, den
Herrn Muster Mister als Wahlleiter leitete. Auf Vorschlag aus dem Kreis der Mitglieder
wurden folgende Personen zur Wahl vorgeschlagen:
Als Vorstandsvorsitzender Herr Muster Mann
Als Kassenwart und Vertreter des Vorstandsvorsitzenden Herr Muster
Mister
Die vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder erklären sich zur Kandidatur
bereit. Ohne Widerspruch wurde in geheimer Abstimmung sodann die Vorstandswahl
durchgeführt.
Einstimmig - bei jeweils einer Enthaltung - wurden gewählt:
1. Herr Muster Mann als Vorstandsvorsitzender
2. Herr Muster Mister als Kassenwart und Vertreter des
Vorstandsvorsitzenden
Die gewählten Vorstandsmitglieder nahmen die Wahl an.
Weiterhin wurden dann auf Vorschlag aus dem Kreis der anwesenden
Mitglieder folgende Personen gewählt:
Als Schriftführer: Frau Muster Frau,
als Pressesprecher: Herr Muster Sprecher
Die Gewählten nahmen die Wahl an.
Herr Dr.-Ing. Muster Mann als Vorstandsvorsitzender übernahm daraufhin
die weitere Versammlungsleitung.
Der Vorstand wurde von der Mitgliederversammlung ermächtigt, eine
Beitragsordnung zu erlassen. Der Jahresbeitrag soll auf 100 DM festgelegt werden. Für
weitere Familienangehörige der Mitglieder reduziert sich der Beitrag auf 50 DM. Für
Schüler, Studenten und Arbeitslose beträgt der Jahresbeitrag 10 DM. Bei extremer
Bedürftigkeit können Mitglieder auf Antrag und Beschluss des Vorstandes von der
Beitragspflicht für jeweils ein Jahr befreit werden.
TOP 3
Die anwesenden Vereinsmitglieder beauftragten daraufhin den anwesenden
Vorstand, beim Vereinsregister alsbald die Eintragung des Vereins zu erwirken und beim
Finanzamt die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig herbeizuführen. Der
vertretungsberechtigte Vorstand wurde im weiteren durch einstimmigen Beschluss
ermächtigt, ggf. notwendige Ergänzungen oder Änderungen bei dem Satzungsentwurf
vorzunehmen, falls von Seiten des Registergerichtes oder des Finanzamts Bedenken gegen die
Eintragung bzw. die Gewährung der Anerkennung als gemeinnützig vorgebracht werden.
Klargestellt wurde, dass sich dieser Beschluss nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen
bezieht.
TOP 4
Die verschiedenen Aktivitäten des künftig rechtsfähigen Vereins
wurden erörtert. Den anwesenden Mitgliedern wurde zugesagt, daß nach Eintragung beim
Registergericht die Satzung alsbald zur Verfügung gestellt wird.
Die Gründungsversammlung wurde um 21.45 Uhr geschlossen.
Für die Richtigkeit zeichnen:
Muster-Stadt, den 32.13.1620
______________________ _______________________
(Protokollführer)
(Versammlungsleiter)
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