Im Namen des Erhabenen  
  Schwimmunterricht
 

Befreiung vom Schwimmunterricht

Muslim Islam und Muslima Islam Muslimweg 19
11419 Islamstadt
Tel.: 000 / 24434

 Muslim-Islam - Muslimweg 19 - 11419 Islamstadt

An die Klassenlehrerin der
Klasse 3abc
Grundschule Musterdeutsch

Islamstadt, 31. Februar 1914

Sehr geehrte/r Herr/Frau Musterlehrer,

am Anfang dieses Briefes möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass der im folgenden gestellte und begründete Antrag ausschließlich mit religiösen Bestimmungen unseres Glaubens zu tun hat und in keinster Weise eine Kritik am sonstigen Unterricht der Schule bedeutet.

Gemäß den religiösen Geboten des Islam erreicht ein Mädchen spätestens mit 9 Mondjahren die religiöse Reife (siehe z.B. "Antworten auf Rechtsfragen, As-Sayyid Ali Al-Husayni Al-Chamene'i, erster Teil, erläuterte Übersetzung, 1997, Islamisches Zentrum Hamburg, Seite 12) und hat danach sowohl alle religiösen Rechte als auch Pflichten. Die Jahreszählung erfolgt nach dem islamischen Mondkalender, und 9 Mondjahre entsprechen ca. 8,5 Sonnenjahren. Zu den Pflichten der dann jungen Frau gehört u.a., dass sie Ihren Körper (bis auf Gesicht und Hände) vor fremden Männern und Jugendlichen verhüllt. Dieses führt dazu, dass unsere Tochter Chadidscha Fatima Zeynep nunmehr in Zukunft mit einem Kopftuch am Unterricht teilnehmen wird.

Ausgehend von der oben beschriebenen Ausgangssituation beantragen wir, dass unsere Tochter Chadidscha Fatima Zeynep von dem bevorstehenden koedukativen Schwimmunterricht befreit wird. In einem Grundsatzurteil (veröffentlicht: unter dem Aktenzeichen 19 A 1706/90) bestätigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens in Münster die von muslimischen Eltern vertretene Haltung, dass Elternrecht und religiöse Überzeugung den staatlichen Erziehungsauftrag begrenzen können. Der im Grundgesetz festgelegte staatliche Bildungsauftrag werde nicht beeinträchtigt, wenn mit Rücksicht auf die Glaubens- und Kulturfreiheit im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung für den Schwimmunterricht erteilt würde. Wichtig war auch der Hinweis, dass die religiöse Interpretation der koranischen Regeln durch die Eltern nicht Gegenstand der Debatte und ihre darauf fußende Entscheidung zu respektieren sei.

In einem ähnlichen Grundsatzurteil (Bundesverwaltungsgerichtsurteil 25.8.1993 - 6 C 891 zu OVG Münster, 15.11.1991 -19 a 2198/91) heißt es u.a.: Führt ein vom Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrages aus Art. 7 II GG im Rahmen einer allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine Schülerin islamischen Glaubens in Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, die sie als für sich verbindlich ansieht, zu einem Gewissenskonflikt, so folgt für sie aus Art. 4 I und II GG ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird.

Wir bitten Sie aus oben genannten Gründen unsere Tochter Chadidscha Fatima Zeynep vom Schwimmunterricht freizustellen. Sollte Chadidscha Fatima Zeynep während der Schwimmzeit eine Anwesenheitspflicht in der Schule haben, dann sind wir damit einverstanden, dass sie als Zuschauerin am Schwimmunterricht teilnimmt oder in der Zeit in einer anderen Klasse untergebracht wird. Ansonsten kann sie in der Zeit auch nach Hause kommen.

Chadidscha Fatima Zeynep wird auch weiterhin am Sportunterricht teilnehmen, allerdings mit einer islamisch geeigneten Kleidung.

Wir bitten Sie um Ihr Verständnis und verbleiben mit freundlichen Grüßen.

(Unterschriften)

Muslim Islam (Vater)        Muslima Islam (Mutter)

 

PS: Ein gleich lautender Brief ist an Herrn Mustermann (Schulleiter) geschickt worden.

 

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